Wegen Bankrotts verurteilt
Ein Mann erhielt noch vor Insolvenzeröffnung über sein zahlungsunfähiges Unternehmen knapp 46.000 Euro auf das Firmenkonto, die er zur Tilgung eines Privatdarlehens verwendete. Im Dezember 2017 wurde er wegen Bankrotts nach § 283 StGB verurteilt, wobei der Strafrichter die Einziehung eines Wertersatzes für das zur Darlehenstilgung verwendete Geld anordnete. Noch vor Rechtskraft des Strafurteils hatte das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Das Land leitete die Zwangsvollstreckung ein und beauftragte den Gerichtsvollzieher, das Geld einzutreiben. Dieser weigerte sich, weil das Insolvenzverfahren eine Einzelvollstreckung verbiete. Nachdem alle Vorinstanzen, unter anderem das Landgericht Ravensburg, dem Gerichtsvollzieher beigepflichtet hatten, wendete sich das Land Baden-Württemberg an den Bundesgerichtshof - mit nur marginalem Erfolg.
Gerichtsvollzieher darf nicht vollstrecken
Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens darf ein einzelner Gläubiger dem BGH zufolge nach § 89 Abs. 1 InsO nicht mehr in das Vermögen des Schuldners vollstrecken. Das betreffe nach § 38 InsO alle Forderungen, die vor dem Eröffnungsbeschluss entstanden seien - mithin auch die Einziehungsforderung. Diese ist nämlich laut dem IX. Zivilsenat nicht erst mit der Rechtskraft des Strafurteils entstanden, sondern bereits zu dem Zeitpunkt, an dem der Schuldner das Geld aus seiner Tat erlangt hat. Als strafrechtliche Nebenfolge gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB müsse die Einziehung unabhängig vom Insolvenzverfahren ausgesprochen werden. Mit der konkreten Anordnung des Strafrichters werde der Anspruch lediglich noch tituliert. Auch § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO bezeichne diese Forderung ausdrücklich als nachrangig, so die Karlsruher Richter.
Entzug des gesetzlichen Richters
Der BGH hat die angefochtene Entscheidung dennoch aufgehoben und zurückverwiesen: Sie wurde von einem Einzelrichter erlassen, der die Rechtsbeschwerde zuließ, weil er der Sache eine grundsätzliche Bedeutung beimaß (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Liegt eine solche Bedeutung vor, bestimmt § 568 S. 2 ZPO, dass der gesamte Spruchkörper den Beschluss erlassen muss, so der Bundesgerichtshof. Es habe also ein falscher Richter - wenn auch voraussichtlich sachlich richtig - entschieden.