Einziehung des Werts bei Bereicherung einer GbR
Lorem Ipsum
© motortion / stock.adobe.com

Leisten Geschädigte eines Betrugs auf das Konto einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), kann Wertersatz für Taterträge grundsätzlich nur bei dieser GbR eingezogen werden. Etwas anderes kann laut Bundesgerichtshof dann gelten, wenn die Gewinne direkt an die Täter weitergeleitet werden.

Betrug mit "Luftrezepten"

Die Betreiber eines Sanitätshauses reichten in großem Umfang falsche Abrechnungen bei Krankenkassen ein und erhielten dafür etwas mehr als eine Million Euro. Dieses Geld floss auf das Konto der gemeinsamen GbR. Das LG Hagen verurteilte die beiden Männer zu drei Jahren und drei Monaten beziehungsweise zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe. Dabei ging es von 96 Einzeltaten aus. Außerdem ordnete es ihnen gegenüber die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen in voller Millionenhöhe an. Insbesondere Letzteres hielt der Überprüfung in der Revision nicht stand.

Reduzierte Zahl der Einzeltaten ohne Auswirkung auf Strafmaß

Der 4. Strafsenat reduzierte bei einem Täter die Anzahl der Einzeltaten auf 52. Die Einreichung von zwei Stapeln von Luftrezepten an einem Tag an die Geschädigte stelle sich als eine Tat aufgrund natürlicher Handlungseinheit dar. Weitere Konsequenzen für den Verurteilten hatte diese Änderung nicht – der BGH ließ die Strafhöhe unangetastet.

Gesellschaft als Drittbegünstigte

Andererseits führte die Aufhebung der Einziehungsentscheidungen gegen beide Beteiligten zur Zurückverweisung an das Landgericht. Da die (vermeintlichen) Erstattungsansprüche auf das Konto der "Care Life GbR" gezahlt worden seien, sei diese Drittbegünstigte. Damit müssten Einziehungsanordnungen grundsätzlich gegen sie gerichtet werden. Die Karlsruher Richter betonten, dass auch eine legale Zugriffsmöglichkeit nicht ohne weiteres die Annahme einer eigenen Verfügungsgewalt des Täters rechtfertigt. Eine solche könne aber vorliegen, wenn das Geld praktisch ungehindert an die Beteiligten weiterfließe. Die Bundesrichter forderten das LG insoweit auf, sich näher mit den umfangreichen Privatentnahmen aus der Firmenkasse zu beschäftigen.

BGH, Beschluss vom 16.08.2022 - 4 StR 226/21

Michael Dollmann, Mitglied der NJW-Redaktion, 26. September 2022.