Wertfestsetzung durch wen?
Wer ist beim BGH für die Festsetzung des Gegenstandswerts anwaltlicher Tätigkeit nach § 33 RVG zuständig - Einzelrichter oder Senat? Mit dieser Frage musste sich der Große Senat auf Anfrage des XI. Zivilsenats beschäftigen. Der Bankensenat war der Auffassung, dass dies unverändert eine Aufgabe für den gesamten Spruchkörper sei. Schließlich sehe § 139 Abs. 1 GVG für den BGH ausschließlich Senatsentscheidungen unter Mitwirkung von fünf Mitgliedern vor. § 33 Abs. 8 RVG - der ein Tätigwerden des Einzelrichters bestimme - könne keinen Vorrang beanspruchen. Allerdings hatten sich seit 2017 sechs andere Senate vor dem Hintergrund der Reform des Kostenrechts von 2013 für eine Zuständigkeit des Einzelrichters entschieden.
Vorrang der RVG-Verfahrensvorschriften
Der Auffassung dieser Senate gab der Große Senat für Zivilsachen den Vorzug. § 1 Abs. 3 RVG regle nach seinem Wortlaut zwar nur den Vorrang der Verfahrensvorschriften des RVG bei Erinnerung und Beschwerde, nicht jedoch für den Antrag an sich. Daraus dürfe man aber nicht den Schluss ziehen, dass die Norm auf den BGH - mangels Beschwerdemöglichkeit - nicht anwendbar sei. Vielmehr gelte sie auch schon für die Entscheidung über den Antrag des Anwalts. Der Große Senat verweist insoweit auf die Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 6 GNotKG, wonach in Kostensachen allgemein die spezielleren Verfahrensvorschriften Vorrang haben sollen. Hierauf nähmen die Begründungen des § 1 Abs. 3 RVG und des § 1 Abs. 5 JVEG Bezug.
Strafrichter sind einverstanden
Eine - noch seltenere - Entscheidung der Vereinigten Großen Senate von Straf- und Zivilgerichtsbarkeit nach § 132 Abs. 1 Satz 2 GVG ist nicht zu erwarten: Auf Anfrage ihrer Kollegen meldeten die Strafrichter keinen Widerstand gegen das Votum des Großen Senats an - auch wenn sie über die Festsetzung bislang in Senatsbesetzung entscheiden.