Ein­zel­nes WEG-Mit­glied kann keine Scha­den­er­satz­an­sprü­che stel­len

Ein Woh­nungs­ei­gen­tü­mer kann sich auch nach der WEG-Re­form 2020 wei­ter­hin selbst gegen Stö­run­gen des Son­der­ei­gen­tums weh­ren, auch wenn zu­gleich das Ge­mein­schafts­ei­gen­tum davon be­trof­fen ist. Dies be­zieht sich laut Bun­des­ge­richts­hof aber nur auf Un­ter­las­sungs- und Be­sei­ti­gungs­an­sprü­che. Einen Scha­den­er­satz­an­spruch könne nur die Ge­mein­schaft der Ei­gen­tü­mer ver­lan­gen.

Nießbrau­cher ver­langt Scha­den­er­satz für seine Toch­ter

Ein Vater ver­lang­te in Pro­zess­stand­schaft vom Nach­barn sei­ner Toch­ter Scha­den­er­satz von 55.000 Euro wegen einer Be­ein­träch­ti­gung der Aus­sicht aus der Woh­nung der Toch­ter auf die Elbe. Die Toch­ter und der Nach­bar waren Mit­glie­der einer Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft in einem Mehr­fa­mi­li­en­haus; dem Vater war ein Nießbrauch an der Blei­be sei­nes Kin­des ein­ge­räumt wor­den. 2012 er­rich­te­te der an­de­re An­woh­ner auf dem Grund­stück ein Ein­zel­haus, das nach An­sicht der Fa­mi­li­en die ver­ein­bar­te Ge­schoss­zahl sowie Ge­bäu­de­hö­he – ent­ge­gen der Tei­lungs­er­klä­rung aus dem Jahr 1973 – über­schritt und der Frau den Aus­blick ver­bau­te. Die Klage schei­ter­te so­wohl beim Amts­ge­richt Ham­burg-Blan­ke­ne­se als auch beim Land­ge­richt Ham­burg: Dass die nach dem Auf­tei­lungs­plan er­laub­te Ma­xi­mal­hö­he des zu er­rich­ten­den Ein­zel­hau­ses von 56,40 Me­tern über Nor­mal­null­punkt über­schrit­ten werde, be­haup­te der Klä­ger näm­lich selbst nicht. In­fol­ge­des­sen fehle es je­den­falls an der Kau­sa­li­tät zwi­schen dem Scha­den und einer Pflicht­ver­let­zung des be­klag­ten Ei­gen­tü­mers. Auch seine beim BGH da­ge­gen ein­ge­leg­te Re­vi­si­on führ­te für den Fa­mi­li­en­va­ter nicht zum Ziel.

BGH: Klage wegen feh­len­der Pro­zess­füh­rungs­be­fug­nis der Toch­ter un­zu­läs­sig

Aus Sicht des V. Zi­vil­se­nats ist die Klage be­reits un­zu­läs­sig. Ihre Zu­läs­sig­keit setze je­den­falls vor­aus, dass die Woh­nungs­ei­gen­tü­me­rin, deren Rech­te der Vater als Pro­zess­stand­schaf­ter wahr­neh­me, ih­rer­seits pro­zess­füh­rungs­be­fugt wäre. Daran fehle es aber im Hin­blick auf Zah­lungs­an­sprü­che, weil das Recht, von der Stö­rungs­be­sei­ti­gung ab­zu­se­hen und statt­des­sen Scha­den­er­satz zu ver­lan­gen, so­wohl nach § 9a Abs. 2 WEG als auch in An­wen­dung von § 10 Abs. 6 Satz 3 Halb­satz 1 WEG aF nur durch den Ver­band aus­ge­übt wer­den könne. Da­ne­ben könne ein Ei­gen­tü­mer nur unter den Vor­aus­set­zun­gen von § 14 Abs. 3 WEG Aus­gleich in Geld ver­lan­gen. Ein sol­cher Aus­gleichs­an­spruch sei al­ler­dings nicht Ge­gen­stand der Klage, denn er setze vor­aus, dass eine un­zu­mut­ba­re Ein­wir­kung nicht ab­ge­wehrt wer­den könne, son­dern ge­dul­det wer­den müsse; der Vater habe die Stö­rung je­doch be­wusst hin­ge­nom­men und daher Scha­den­er­satz statt der Be­sei­ti­gung nach §§ 280, 281 BGB ver­langt.

BGH, Urteil vom 11.06.2021 - V ZR 41/19

Redaktion beck-aktuell, 23. Juli 2021.

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