Prozess gegen Bauüberwacher des Kölner Stadtarchivs muss neu aufgerollt werden

Der Prozess gegen einen Bauüberwacher nach dem Einsturz des Kölner Stadtarchivs und zweier angrenzender Wohngebäude wegen fahrlässiger Tötung muss neu verhandelt werden. Der Bundesgerichtshof hat das auf eine Bewährungsstrafe lautende Urteil des Landgerichts Köln aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Die LG-Richter hätten das Urteil nicht mehr schriftlich abfassen dürfen, nachdem sie in einem anderen Verfahren als Zeugen zum selben Tatgeschehen vernommen worden waren.

Zwei Tote bei Einsturz des Kölner Stadtarchivs 2009

Das LG hatte den Angeklagten wegen tateinheitlicher zweifacher fahrlässiger Tötung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hatte. Nach den Feststellungen kam es am 03.03.2009 zu dem Einsturz des Historischen Archivs der Stadt Köln sowie zweier Wohngebäude, bei dem zwei Menschen zu Tode kamen. Ursache hierfür war zur Überzeugung der Strafkammer die Havarie einer im Zuge eines Großbauprojekts in der Nähe der Gebäude ausgehobenen Baugrube, deren seitliche Umschließung zuvor nur unzureichend erstellt worden war, sodass am Unglückstag insbesondere Erdreich von unterhalb der Gebäude innerhalb kurzer Zeit in die Baugrube strömen konnte. Der Angeklagte war auf Seiten der Bauherrin damit betraut, die Tätigkeit der bauausführenden Arbeitsgemeinschaft zu kontrollieren. Nach den Wertungen des Landgerichts kam er seiner Aufgabe jedoch nur unzureichend nach und schritt bei der mangelhaften Erstellung der Baugrubenumschließung nicht ein. 

BGH: Als Zeugen vernommene Richter hätten Urteilsgründe nicht abfassen dürfen

Auf eine Verfahrensrüge des Angeklagten hin hat der BGH das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des LG zurückverwiesen. Die Richter der Strafkammer seien nach der mündlichen Verkündung des Urteils sämtlich in einem vor einer anderen Strafkammer des LG rechtshängigen Verfahren als Zeugen zum selben Tatgeschehen vernommen worden. Sie seien von da an von Gesetzes wegen von der weiteren Ausübung des Richteramtes in der vorliegenden Sache ausgeschlossen und deswegen daran gehindert gewesen, die – bis dahin noch nicht erfolgte – rechtskonforme Herstellung der schriftlichen Urteilsgründe vorzunehmen. Der BGH hob das LG-Urteil auch auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft hin im Hinblick auf zwei freigesprochene Bauleiter auf.

BGH, Beschluss vom 13.10.2021 - 2 StR 418/19

Redaktion beck-aktuell, 30. Mai 2022.