Einstufung eines Privatkaufs als gewerblich

Ein Kauf zu Privatzwecken lässt sich nur dann als unternehmerisches Handeln bewerten, wenn eine natürliche Person eindeutig gewerblich agiert. Dies ist laut Bundesgerichtshof beim Kauf von privat genutzten Hölzern durch einen Tischler nicht der Fall.  Zweifel gingen nicht zu Lasten des Verbrauchers. Einen Vorschuss für beabsichtigte Aufwendungen zur Beseitigung einer mangelhaften Sache könne der Käufer dabei nicht beanspruchen.

Tischler bestellt Hölzer für private Zwecke

Der Handwerker verlangte von einer Holzhändlerin einen Kostenvorschuss von 10.000 Euro für eine Lieferung Terrassenhölzer, die er wegen fehlender Witterungsbeständigkeit ausbauen und neu einbauen musste. Er stand in ständiger Geschäftsbeziehung zu dem Unternehmen, hatte das Material Ende 2011 aber zur Sanierung der Terrasse seines – neben der Tischlerei gelegenen – Privathauses bestellt. Die Auftragsbestätigungen sowie die Rechnungen enthielten den Zusatz "Tischlerei". Drei Jahre später traten an den Leimfugen Risse auf und der Handwerker monierte, dass die Verleimung nicht der erforderlichen Nutzungsklasse entspräche. Das LG Gießen gab der Klage größtenteils statt. Beim OLG Frankfurt am Main siegte der Holzhandel, da kein Verbrauchsgüterkauf vorliege; der Tischler habe in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit gehandelt. Dagegen legte dieser Revision beim BGH ein – mit Erfolg.

BGH: Begleitumstände sind von untergeordneter Bedeutung

Der BGH verwies die Sache an das OLG zurück. Aus seiner Sicht liegt ein Verbrauchsgüterkauf vor, weil der Schreiner die Hölzer als Verbraucher (§ 13 BGB) von der beklagten Unternehmerin (§ 14 BGB) erworben habe. Er habe das Material zur Errichtung einer Terrasse für sein Privathaus benötigt und dabei unstreitig einen privaten Zweck verfolgt. Dieser sei der Unternehmerin bei Vertragsschluss auch bekannt oder jedenfalls für sie erkennbar gewesen. Dem VIII. Zivilsenat zufolge sind die zutage getretenen Begleitumstände, wonach das Geschäft in gleicher Weise wie geschäftliche Bestellungen des Holzfachwerkers bei der Händlerin abgewickelt worden sei, von untergeordneter Bedeutung und vermögen an der Zuordnung des Geschäfts zur Privatsphäre des Käufers nichts zu ändern. Auch die Sachkunde, die dem Tischler zu Eigen sein möge, nehme ihm die Verbrauchereigenschaft nicht.

Kein Anspruch auf Vorschuss für beabsichtigte Aufwendungen

Der BGH erteilte ferner den Hinweis, dass dem Schreiner grundsätzlich kein Anspruch auf Vorschuss für die Kosten der Nachlieferung mangelfreier Hölzer zustehe. Das Gesetz räume dem Käufer – anders als dem Mieter (§ 536a Abs. 2 Nr. 1, 2 BGB) oder dem Besteller eines Werks (§§ 634 Nr. 2, 637 BGB) – gerade kein Recht ein, einen Mangel selbst zu beseitigen und für von ihm beabsichtigte, aber noch nicht angefallene Kosten des Ausbaus einer mangelhaften Kaufsache und des Einbaus einer als Ersatz gelieferten Sache einen Abschlag zu verlangen.

BGH, Urteil vom 07.04.2021 - VIII ZR 191/19

Redaktion beck-aktuell, 4. Juni 2021.