Strafantrag kann nicht mittels "einfacher" E-Mail übermittelt werden

Ist für die Verfolgung einer Tat ein Strafantrag erforderlich, so ist das diesbezügliche Strafverfahren einzustellen, wenn dieser mittels "einfacher" E-Mail und daher nicht formgerecht übermittelt wurde. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof auf die Revision des Angeklagten ein vor dem Landgericht Dresden geführtes Strafverfahren weitgehend eingestellt und das in der Sache ergangene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben.

Strafantrag zu Verstößen gegen Führungsaufsicht fehlt

Das LG hatte den Angeklagten wegen Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht in 13 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt und seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Hinsichtlich der Tatvorwürfe des Verstoßes gegen Weisungen während der Führungsaufsicht habe das Urteil keinen Bestand, so der BGH. Denn der nach dem Gesetz (§ 145a Satz 2 StGB) erforderliche schriftliche (§ 158 Abs. 2 StPO) Strafantrag der Aufsichtsstelle fehle.

Per einfacher E-Mail übermittelter Antrag nicht ausreichend

Die zuständige Aufsichtsstelle habe innerhalb der Antragsfrist lediglich per E-Mail einen Strafantrag an die zuständige Staatsanwältin gesandt. Elektronische Dokumente, die der Schriftform unterliegen, müssten jedoch entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden (§ 32a Abs. 3 StPO). Eine unsignierte und direkt an den Empfänger versandte einfache E-Mail erfülle keine dieser Voraussetzungen. Nach dem Willen des Gesetzgebers gölten diese Anforderungen auch für Strafanträge, und zwar auch für solche, die von Behörden gestellt werden.

Fehlender Strafantrag als nicht behebbares Verfahrenshindernis

Es bestehe damit hinsichtlich der Verstöße gegen die Führungsaufsicht ein nicht behebbares Verfahrenshindernis. Der BGH habe das Verfahren insoweit einstellen und den Strafausspruch sowie die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aufheben müssen. Der Schuldspruch wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes hat laut BGH hingegen Bestand. Über die hierfür zu verhängende Strafe und die Frage der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung müsse neu verhandelt und entschieden werden.

BGH, Beschluss vom 12.05.2022 - 5 StR 398/21

Redaktion beck-aktuell, 22. August 2022.