Einmischung des Sachverständigen in Reparatur

Mischt sich ein Sachverständiger einer Versicherung in eine Reparatur ein, haftet er für eine mangelhafte Ausführung als Gesamtschuldner. Dies gilt jedenfalls dann, wenn er eigenmächtig unter Verweis auf seine Sachkunde den Reparaturumfang beeinflusst. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 07.07.2020 entschieden.

"Tankwartcheck" mit Folgen

Gleich doppelt wurde der Motor eines Kfz malträtiert: Zunächst hatte ein Tankwart vergessen, den Kühlwasserdeckel nach Überprüfung wieder zu schließen. Die anschließende Motorreparatur führte zum Totalschaden – der Zahnriemen war nicht ersetzt worden. Die Werkstatt akzeptierte vor dem Amtsgericht Düsseldorf ihre Verantwortung für den Schaden. Damit hätte die Sache ihr Bewenden haben können. Allerdings hatte die Autofahrerin auch den Sachverständigen in Anspruch genommen, der für die Haftpflichtversicherung der Tankstelle den ursprünglichen Schaden begutachtet hatte. Im Rahmen einer Besichtigung wies der Mechaniker den Gutachter auf den beschädigten Zahnriemen hin. Aufgrund seiner Sachkunde erklärte dieser aber, der Austausch sei unnötig und würde lediglich die Kosten in die Höhe treiben. Dem fügte sich die Werkstatt ohne Rücksprache mit der Auftraggeberin, und der Experte wurde als Gesamtschuldner nach § 823 Abs. 1 BGB vom Amtsgericht ebenfalls verurteilt. Das Landgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung.

Einfluss auf Reparatur genommen

Auch aus Sicht der Bundesrichter hatten die Düsseldorfer Gerichte den Sachverständigen zu Recht mithaften lassen. Es liege allerdings kein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vor, da er als Angestellter der Versicherung tätig geworden sei und nicht als freier Gutachter. Auch habe die Eigentümerin – und nicht die Versicherung – die Reparatur veranlasst, so dass hier keine direkte Verpflichtung entstanden sei. Gestützt auf seine Sachkunde und Stellung als Vertreter der Versicherung, die hier letztlich die Kosten zahlen sollte, habe der Mann jedoch auf den Auftrag der Autofahrerin entscheidenden Einfluss genommen und diesen eigenmächtig in eine falsche Richtung gelenkt, so der BGH.

BGH, Beschluss vom 07.07.2020 - VI ZR 308/19

Redaktion beck-aktuell, 13. August 2020.