Einigungsgebühr auch für Zwischenvergleich in Familiensache

Für einen gerichtlich gebilligten Zwischenvergleich in einer Kindschaftssache kann eine Einigungsgebühr nach dem RVG fällig werden. Dies gilt auch, wenn Umgangskontakte nur für einen gewissen Zeitraum vorläufig geregelt werden, stellte der Bundesgerichtshof klar.

Eine Rechtsanwältin verlangte von ihrer ehemaligen Mandantin in einer Umgangssache die Zahlung einer 1,0 Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 VV RVG a.F., nachdem die Parteien – vom Familiengericht gebilligt – einen Zwischenvergleich geschlossen hatten, der unter anderem die Umgangskontakte für das nächste Vierteljahr regelte. Laut Honorarvereinbarung galt ein Gegenstandswert von 10.000 Euro. Mit dem Zwischenvergleich endete das Mandat in der Familiensache. Die Anwältin war mit ihrer Honorarklage in allen Instanzen und nun auch beim BGH erfolgreich.

Gebühr entsteht auch bei Teileinigung

Die Karlsruher Richter klären in dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil Grundfragen im Verhältnis der außergerichtlichen Einigungsgebühr (Nr. 1000 VV RVG) zur Einigungsgebühr in Kindschaftssachen bei gerichtlich gebilligten Vergleichen (Nr. 1003 Abs. 2 VV RVG).

Sie halten fest: Die Einigungsgebühr in Kindschaftssachen ist ein Unterfall von Nr. 1000 VV RVG. Damit müsse durch den Vergleich Streit oder Ungewissheit beseitigt werden, wie es die Grundnorm verlange (Anmerkung Abs. 5 Satz 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zur Nr. 1000 VV RVG a.F.). Dies sei durch einen gerichtlich gebilligten Zwischenvergleich möglich, auch wenn der nur eine zeitlich beschränkte Teileinigung enthalte. Obwohl hier nur die Umgangskontakte für etwa drei Monate geregelt wurden, gab es nach Ansicht des IX. Zivilsenats für diese Zeit doch eine Klärung. Die bloße Mitwirkung am Abschluss eines nach § 156 Abs. 2 FamFG gerichtlich gebilligten Vergleichs reiche hingegen nicht aus, so wenn beispielsweise hier nur die weitere Vorgehensweise geklärt worden wäre.

BGH, Urteil vom 25.05.2023 - IX ZR 161/22

Redaktion beck-aktuell, 27. Juli 2023.