Kind aus erster Ehe soll den neuen Familiennamen bekommen
Die Mutter eines Mädchens verheiratete sich nach einer gescheiterten Ehe, aus der das Kind hervorgegangen war, neu. Sie beantragte die Einbenennung ihres zehnjährigen Sohns, der in ihrem Haushalt verblieben war. Dessen Vater hatte zwar keinen Kontakt mehr zu seinem Jungen, wollte dem aber nicht zustimmen. Deshalb beantragte seine Mutter vor Gericht die Ersetzung der väterlichen Einwilligung. Das Amtsgericht Weilburg wies den Antrag nach Anhörung des Jungen zurück. In der Rechtsbehelfsbelehrung hieß es, sie könne ihre „sofortige Beschwerde“ beim AG Weilburg „oder“ beim Beschwerdegericht einlegen. Die anwaltlich nicht vertretene Mutter erhob den Rechtsbehelf beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main, das die väterliche Einwilligung ersetzte. Dagegen erhob nun der Vater die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof – mit Erfolg.
Unzulässige (Erst)Beschwerde der Mutter unschädlich
Der BGH hob den Beschluss des Oberlandesgerichts allerdings nicht auf, weil die erste Beschwerde schon unzulässig war. So habe die Mutter ihr Rechtsmittel zwar entgegen § 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG zum Oberlandesgericht – und nicht beim Amtsgericht Weilburg – eingereicht. Ihr habe gemäß § 17 Abs. 1 FamFG von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden müssen, weil sie wegen der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung ohne Verschulden (§ 17 Abs. 2 FamFG) die Beschwerdefrist nach § 63 Abs. 1 FamFG zum Amtsgericht nicht eingehalten hat. Eigentlich hätte das Oberlandesgericht den Schriftsatz auch zur ersten Instanz zurückleiten müssen, statt einfach selbst in der Sache zu entscheiden. Daher hält es der XII. Zivilsenat auch für entbehrlich, die Rechtsmitteleinlegung zu wiederholen. Auch der Ablauf der Jahresfrist nach § 18 Abs. 4 FamFG sei unschädlich, weil das Fristversäumnis allein auf Fehler der Gerichte zurückzuführen war.
Ersetzung der väterlichen Einwilligung rechtswidrig
Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung des OLG auf, weil die Ersetzung der väterlichen Einwilligung zur Namensänderung in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig gewesen sei. Die nach § 1618 Satz 3 BGB erforderliche Einwilligung des Vaters zur Änderung des Kindesnamens könne nach Satz 4 ersetzt werden, wenn die Erteilung des Stieffamiliennamens für das Kindeswohl erforderlich sei. Seit der Gesetzesänderung 1997 sei der Begründungsaufwand höher, das bloße Interesse an einer Namensübereinstimmung mit (Stief-)Eltern und Geschwistern genüge nicht. Diese gewichtigen Gründe für eine Namensänderung müssten allerdings nicht – wie vom Senat zuvor entschieden – den Grad einer Kindeswohlgefährdung bei fehlender Änderung erreichen. Der BGH bemängelt hier die fehlende Aufklärung des Sachverhalts, weil das Gericht bloß schematisch an die Dauer ohne Kontakt zwischen Vater und Sohn angeknüpft hatte, ohne die Gründe dafür – psychische Probleme des Vaters – zu berücksichtigen. Außerdem hatte das OLG es versäumt, den Sohn noch einmal anzuhören, sondern stützte sich allein auf die Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil. Die Karlsruher Richter bewerteten das als Rechtsfehler, weil das OLG die Beweiswürdigung durch das Amtsgericht ohne eigenen persönlichen Eindruck von dem Kind nicht habe ändern dürfen. Und als dritten Fehler benannten die Bundesrichter die fehlende Verhältnismäßigkeitsprüfung: So hätte unbedingt geprüft werden müssen, ob es nicht ausreichte, dem Vatersnamen den Namen der Stieffamilie anzuhängen oder voranzustellen.