BGH: Eigentümergemeinschaft haftet nicht für abgebrochenen Ast

Ein Wohnungseigentümer, dem auf dem Parkplatz der Wohnanlage ein Ast auf das Auto fällt, kann wegen des Schadens nicht die Eigentümergemeinschaft zur Kasse bitten. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Fall aus Berlin entschieden. Das Urteil vom 13.12.2019 wurde am 25.03.2020 veröffentlicht (Az.: V ZR 43/19).

Streit um rund 6.650 Euro

Die Wohnungseigentümer hatten 2014 einen Dienstleister mit den "verkehrssicherheitsrelevanten und baumpflegerischen Schnittmaßnahmen" beauftragt. Dieser sollte die Bäume einmal im Jahr kontrollieren. Das machte er auch im Januar 2016. Im Mai 2016 brach von einer Platane auf dem Grundstück ein großer Ast ab und stürzte auf das Auto der Klägerin. Sie forderte deswegen von den anderen Wohnungseigentümern rund 6.650 Euro – vergeblich.

Keine Schadenersatzansprüche gegen Eigentümergemeinschaft.

Nach dem Urteil des BGH gehört die Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten in einer Wohnanlage rechtlich in den Bereich der ordnungsgemäßen Verwaltung. Für diese sei die Eigentümergemeinschaft im Innenverhältnis zu den einzelnen Eigentümern generell nicht zuständig. Verletzt ein Dienstleister die ihm übertragenen Pflichten, hat der geschädigte Eigentümer demnach grundsätzlich keine Schadenersatzansprüche gegen die Eigentümergemeinschaft.

Dienstleister kann in Anspruch genommen werden

Die Richter sehen den einzelnen Eigentümer dadurch nicht unangemessen belastet. Der von der Eigentümergemeinschaft abgeschlossene Vertrag entfalte eine Schutzwirkung zu seinen Gunsten. Er könne deshalb direkt den Dienstleister in Anspruch nehmen. Die Geschädigte könnte also die Firma verklagen, die für das Beschneiden der Bäume zuständig war.

BGH, Urteil vom 13.12.2019 - V ZR 43/19

Redaktion beck-aktuell, 25. März 2020 (dpa).