Käufer monierte durchgerosteten Auspuff
In dem Fall aus Köln wollte der Kläger seinen mehr als neun Jahre alten Peugeot an den Händler zurückgeben. Das Auto hatte er Anfang 2014 mit knapp 85.000 Kilometern auf dem Tacho für 5.650 Euro gekauft. Es war damals gerade frisch durch den TÜV gekommen. Nach einiger Zeit fielen dem Käufer laute Geräusche am Auspuff auf, in der Folge bemerkte er starken Rostbefall. Er wollte deshalb sein Geld wiederhaben und verklagte das Autohaus.
BGH: Rost am Auspuff ist normaler Verschleiß
Der Bundesgerichtshof hat in diesem Fall Gewährleistungsansprüche des Käufers verneint. Bei einem fast zehn Jahre alten Kleinwagen mit mehreren Vorbesitzern seien auch erhebliche Durchrostungen an der Auspuffanlage als normaler Verschleiß anzusehen. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit gebe es nicht. Damit liege kein Mangel vor.
Mangel würde eher zu Reparatur statt Rücktritt führen
Grundsätzlich hafte ein Händler zwar eine gewisse Zeit für Mängel, die schon beim Kauf des Autos vorlagen, so der BGH weiter. Bei einem Gebrauchtwagen verpflichte ihn das in der Regel aber nur zur Reparatur, nicht zur Rücknahme des Autos. Dafür müsse schon ein großer Mangel vorliegen.