Durchgerosteter Auspuff bei älteren Gebrauchtwagen kein Sachmangel
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Ein durchgerosteter Auspuff ist bei einem älteren Gebrauchtwagen kein Grund, vom Kauf zurückzutreten. In einem solchen Fall handele es sich vielmehr um gewöhnlichen Verschleiß, der keine Gewährleistungsansprüche auslöse, bekräftigte der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 09.09.2020. Das gelte auch dann, wenn sich daraus durch weitere Abnutzung in absehbarer Zeit ein Erneuerungsbedarf ergebe.

Käufer monierte durchgerosteten Auspuff

In dem Fall aus Köln wollte der Kläger seinen mehr als neun Jahre alten Peugeot an den Händler zurückgeben. Das Auto hatte er Anfang 2014 mit knapp 85.000 Kilometern auf dem Tacho für 5.650 Euro gekauft. Es war damals gerade frisch durch den TÜV gekommen. Nach einiger Zeit fielen dem Käufer laute Geräusche am Auspuff auf, in der Folge bemerkte er starken Rostbefall. Er wollte deshalb sein Geld wiederhaben und verklagte das Autohaus.

BGH: Rost am Auspuff ist normaler Verschleiß

Der Bundesgerichtshof hat in diesem Fall Gewährleistungsansprüche des Käufers verneint. Bei einem fast zehn Jahre alten Kleinwagen mit mehreren Vorbesitzern seien auch erhebliche Durchrostungen an der Auspuffanlage als normaler Verschleiß anzusehen. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit gebe es nicht. Damit liege kein Mangel vor. 

Mangel würde eher zu Reparatur statt Rücktritt führen

Grundsätzlich hafte ein Händler zwar eine gewisse Zeit für Mängel, die schon beim Kauf des Autos vorlagen, so der BGH weiter. Bei einem Gebrauchtwagen verpflichte ihn das in der Regel aber nur zur Reparatur, nicht zur Rücknahme des Autos. Dafür müsse schon ein großer Mangel vorliegen.

BGH, Urteil vom 09.09.2020 - VIII ZR 150/18

Redaktion beck-aktuell, 22. Oktober 2020.