Dreijährige Regelverjährungsfrist auch für absehbare Schadensfolgen

Der Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens unterliegt in der Regel der dreijährigen Verjährungsfrist. Diese umfasst laut Bundesgerichtshof auch vorhersehbare nachträgliche Schadensfolgen. Dabei sei es dem Geschädigten zuzumuten, sich für solch zukünftig zu erwartende Schäden durch eine Feststellungsklage gegen Verjährung abzusichern.

Bauherren reichten erst 2017 Klage ein

Zwei Bauherren wollten gegenüber einer Baufirma Rückerstattungs- und Schadensersatzansprüche sowie eine Vertragsstrafe von 167.000 Euro im Zusammenhang mit einem Einfamilienhausbau durchsetzen. Das schlüsselfertige Anwesen sollte bis September 2008 fertiggestellt werden. Für den Fall, dass die Beklagte die vereinbarte dreimonatige Bauzeit schuldhaft überschreiten sollte, drohte ihr eine tägliche Vertragsstrafe von 45 Euro. Vor dem Ende der Arbeiten kam es zum Streit über Mängel. Eine Abnahme der Leistungen fand nicht statt. Nachdem die Erbauer mehrere Abschlagsrechnungen von rund 100.500 Euro nicht beglichen, stellte der Auftragnehmer die Arbeiten ein und klagte seinerseits auf Abschlagszahlung. Über vier Jahre später wurde die Zahlungsklage Mitte März 2013 abgewiesen, da dessen Leistungen erhebliche Mängel aufwiesen. Ende März 2013 traten die Kläger vom Vertrag zurück. Sie ließen das Haus durch einen Dritten fertigstellen und zogen 2015 ein. Das LG Rostock gab der Klage in Höhe von knapp 59.100 Euro statt. Der Kläger verstarb während des Berufungsverfahrens beim dortigen OLG. Dieses wies die Forderung der weiter prozessierenden Klägerin insgesamt zurück, da die Ansprüche verjährt seien. Die Verjährung des Erfüllungsanspruchs habe bereits mit Jahresende 2008 zu laufen begonnen. Die Frist von drei Jahren sei daher im Zeitpunkt der Klage (2017) bereits abgelaufen gewesen. Auch die Vertragsstrafe sei verjährt. Die Revision der Klägerin beim BGH hatte keinen Erfolg.

Absicherung durch Feststellungsklage zumutbar

Dem VII. Zivilsenat zufolge hat das OLG zu Recht sowohl die Schadensersatzansprüche der Klägerin wegen Verzugs der Beklagten mit der Herstellung der Leistung als auch den Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe für verjährt erklärt, §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB. Da die auf Ersatz der infolge des Verzugs entstandenen Schäden schon 2008 entstanden seien, habe die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist mit dem Schluss dieses Jahres zu laufen begonnen, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Die Unternehmerin habe sich spätestens mit Ablauf des September 2008 in Verzug befunden, § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs erfasst auch solche nachträglich eintretenden Schadensfolgen, die im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs als möglich voraussehbar waren, bestätigt der Bundesgerichtshof. Dem Geschädigten sei es in aller Regel zuzumuten, sich schon aufgrund der Kenntnis von der haftungsbegründenden (Erst-) Schädigung durch eine Feststellungsklage bezüglich weiterer Schadensfolgen gegen Verjährung zu sichern. Ein Teilschaden der Schadenspositionen sei bereits in 2008 als erwartbare Folge der verspäteten Fertigstellung des Bauvorhabens eingetreten, den die Klägerin bereits dann hätte einfordern können. Zukünftige Schäden hätte sie zumindest mit einer Feststellungsklage geltend machen können.

BGH, Urteil vom 19.05.2022 - VII ZR 149/21

Redaktion beck-aktuell, 18. Juli 2022.