Geldbuße nach Notar-Beurkundungen in Räumen einer Partei

Nimmt ein Notar wiederholt Beurkundungen in den Räumen einer Vertragspartei vor, verstößt er gegen das Gebot der Unparteilichkeit. Der Jurist erweckt bei Testaten in Gemeinderäumen laut Bundesgerichtshof den Anschein, er stehe in einem unangemessenen Näheverhältnis zu der Kommune. Dadurch verletze er seine Berufspflichten und setze sich disziplinarischen Maßnahmen der Notarkammer aus.

Disziplinarverfahren gegen einen Notar

Ein 2011 zum Notar bestellter Rechtsanwalt verlangte die Aufhebung einer gegen ihn verhängten Disziplinarverfügung. Er hatte von 2016 bis 2018 insgesamt 38 Verträge im Zusammenhang mit Grundstücksübertragungen in Räumlichkeiten einer Gemeinde beurkundet. Dabei war die Kommune selbst jeweils Vertragspartei. Im Zuge dessen leitete die zuständige Notarkammer ein Disziplinarverfahren gegen ihn ein und verhängte gegen ihn eine Geldbuße von 2.500 Euro wegen fahrlässigen Verstoßes gegen seine Amtspflicht aus § 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO. Da sich die Vorgänge wiederholten, sei der Anschein der Parteilichkeit entstanden, so die Begründung der Kammer. Sowohl der Widerspruch als auch die Klage scheiterten vor dem OLG Celle, welches die Berufung nicht zuließ. Daraufhin beantragte der Anwalt erfolglos die Zulassung der Berufung vor dem BGH.

BGH: Anschein der Parteilichkeit darf nicht erzeugt werden

Dem Notarsenat zufolge hat der Notar zweifelsfrei gegen seine Amtspflicht zur Vermeidung des Anscheins der Abhängigkeit oder Parteilichkeit verstoßen. Für die Beurkundungen in den Räumen der Kommune habe er keine sachlichen Gründe nennen können und habe so den Eindruck erweckt, er stehe in einem unangemessenen Näheverhältnis zu ihr. Laut BGH muss ein Notar bei der Wahl des Beurkundungsortes darauf achten, dass dies vermieden wird. Daraus, dass § 10a BNotO eine Beurkundung außerhalb der Geschäftsstelle des Notars nicht untersage, dürfe nicht geschlossen werden, dass diese von vornherein mit allgemeinen Pflichten vereinbar sei. Sofern die Gefahr des Anscheins einer Parteilichkeit des Notars entstehen könnte, scheide diese Option aus.

Redaktion beck-aktuell, 20. Mai 2021.