Dieselskandal: Erstattung von Sonderausstattung und Zulassungskosten
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Kann ein Fahrzeug aufgrund einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zurückgegeben werden, sind auch die mit der Zulassung verbundenen Kosten sowie die Sonderausstattung Teil des Schadens. Denn wie eine Finanzierung ist auch die Zulassung laut Bundesgerichtshof direkte Folge des unerwünschten Kaufvertrags. "Sowieso-Kosten" mit Blick auf die hypothetische Anschaffung eines anderen Wagens lägen nicht vor.

Sowieso-Kosten?

Im Prozess um die Rückgabe eines mit dem Skandal-Motor EA 189 bestückten Skoda Yeti ging es zum Schluss hauptsächlich noch um Überführungs- und Zulassungskosten sowie die für das Fahrzeug angeschafften Winterräder. Das LG Paderborn und das OLG Hamm hatten die Herstellerin zu Schadensersatz gegen Rücknahme des Pkw verurteilt. Allerdings sahen die Gerichte keine Grundlage, auch diese drei Positionen in die Abrechnung mit aufzunehmen: Es handle sich um "Sowieso-Kosten", die ebenso bei Anschaffung eines anderen Gefährts entstanden wären, und die Winterreifen könne der Mann auch anderweitig nutzen. Seine dagegen gerichtete Revision hatte vor dem BGH Erfolg.

Direkte Folge des Kaufvertrags

Der VI. Zivilsenat betonte hingegen, dass die Aufwendungen für die Überführung und Zulassung des Fahrzeugs nicht mit normalen – nicht zu erstattenden – Verbrauchskosten zu vergleichen sind. Ähnlich wie das Darlehen sei die Zulassung direkte Folge des Kaufvertrags, da es eine notwendige Voraussetzung für die Benutzung des Pkw im Straßenverkehr darstelle. Die Überlegung des OLG, ansonsten wäre ein anderer Wagen erworben worden, scheitere allein schon daran, dass solche Kaufabsichten nicht festgestellt worden seien. Einen Gedankenfehler der Vorinstanz machten die Karlsruher Richter auch hinsichtlich der Annahme einer anderweitigen Verwendung der Räder aus: Wolle der Mann seinen Ersatzanspruch für diese durchsetzen, müsse er sie an die Herstellerin herausgeben. Da der Käufer zwar seine Forderungen um eine Nutzungsentschädigung gekürzt hatte, diese aber vom OLG nicht näher geprüft worden war, verwiesen die Bundesrichter die Sache zurück.

BGH, Urteil vom 16.11.2021 - VI ZR 291/20

Redaktion beck-aktuell; Michael Dollmann, Mitglied der NJW- und beck-aktuell-Redaktion, 4. Januar 2022.