Dieselfahrzeuge mit täuschender Software gekauft
Der Bundesgerichtshof hatte über zwei Klagen zu entscheiden, in denen die Käufer von der Herstellerin der Dieselmotoren des Typs EA189 Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung forderten. Der erste Kläger scheiterte vor dem Landgericht Deggendorf und dem Oberlandesgericht München, weil er nicht beweisen konnte, dass dem Vorstandsvorsitzenden der Motorenproduzentin die Manipulation zuzurechnen war. Dieser hatte die Aussage im Hinblick auf eine Strafverfolgung verweigert. Der zweite Kläger forderte erfolglos vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Karlsruhe seine vollständigen Finanzierungskosten zurück und bemängelte die Schätzung der prognostizierten Gesamtlaufleistung seines Fahrzeugs durch die Richter. Beide Käufer wandten sich an den Bundesgerichtshof.
Beweislastverteilung im Schadensersatzprozess
Grundsätzlich hat dem BGH zufolge der Kläger alle anspruchsbegründenden Tatsachen nach § 826 BGB darzulegen und zu beweisen. Weil die Beklagte eine juristische Person sei, müsse der Autokäufer auch belegen, dass dem Vertreter der Motorherstellerin gemäß § 31 BGB das sittenwidrige Verhalten vorzuwerfen sei. Wenn aber - wie hier - der Autokäufer keine Kenntnis davon haben könne, wer konkret die Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung bei der Herstellerin getroffen habe, treffe die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast. Mit der Zeugnisverweigerung des Vorstandsvorsitzenden ist es dem BGH zufolge damit nicht getan: Vertreter ist der gesamte Vorstand, nicht nur dessen Vorsitzender. Um den Geschädigten nicht schutzlos zu stellen, sondern ihm einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, müsse die Beklagte den Sachverhalt aufklären. Tue sie es nicht, sondern behaupte nur pauschal, sie habe vergeblich alles Mögliche getan, um den Schuldigen zu ermitteln, genügt sie dieser Last nicht. Laut den Karlsruher Richtern gilt die Behauptung des Käufers dann nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.
Finanzierungskosten und Schätzung der voraussichtlichen Gesamtlaufleistung
Dem VI. Zivilsenat zufolge sind dem Autokäufer auch seine Finanzierungskosten zu erstatten, soweit er beweisen kann, dass sie entstanden sind. Der Käufer sei nach §§ 826, 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, als wäre es nicht zu dem Fahrzeugerwerb gekommen. Allerdings habe er nicht nachweisen können, dass er die Anzahlung in Höhe von 5.000 Euro geleistet habe, daher sei die Klage diesbezüglich zutreffend von der Vorinstanz abgewiesen worden. Bei der Prognose der Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs nach § 287 ZPO auf 250.000 km habe sich die Vorinstanz zu Recht am Fahrzeugtyp orientiert. Das klägerische Vorbringen, wonach auf dem Gebrauchtwagenmarkt "ähnliche" Fahrzeuge mit einer Laufleistung von über 300.000 km angeboten werden, bildet nach Ansicht der Karlsruher Richter keinen aussagekräftigen Umstand, der die zu erwartende Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs beeinflusst.