OLG sprach Dieselkläger Ersatz des Fahrzeugminderwerts zu
Die Klägerin erwarb im Juli 2015 von einem Autohaus einen gebrauchten VW-Diesel, dessen Motor des Typs EA189 mit einer manipulierter Abgas-Software versehen war, die auf dem Prüfstand geringere Schadstoffemissionen vortäuschte als im Fahrbetrieb tatsächlich ausgestoßen wurden. Mit ihrer Klage begehrte die Beklagte den Ersatz des Fahrzeugminderwerts und die Feststellung weitergehender Ersatzpflicht. Während das LG die Klage abwies, gab das Oberlandesgericht der Berufung der Klägerin im Weg des Grundurteils statt und sprach den Ersatz des Minderwerts zu. Die Berufung gegen die Abweisung der Feststellungsklage wurde allerdings zurückgewiesen. Klägerin und Beklagte legten jeweils Revision ein.
BGH: Käuferin kann kleinen Schadensersatz wählen
Der Bundesgerichtshof hat die vorinstanzliche Entscheidung bestätigt. Die Beklagte sei der Klägerin dem Grunde nach zum Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verpflichtet. Die Klägerin habe grundsätzlich Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises abzüglich der Nutzungsvorteile auf der Grundlage der gefahrenen Kilometer Zug um Zug gegen Übertragung des Fahrzeugs (sogenannter großer Schadensersatz). Die Klägerin könne aber stattdessen das Fahrzeug behalten und von der Beklagten den Betrag ersetzt verlangen, um den sie das Fahrzeug – gemessen an dem objektiven Wert von Leistung und Gegenleistung – zu teuer erworben habe (sogenannter kleiner Schadensersatz).
Kläger kann Ersatz des "Minderwerts“ verlangen
Für die Bemessung dieses kleinen Schadensersatzes sei zunächst der Vergleich der Werte von Leistung (Fahrzeug) und Gegenleistung (Kaufpreis) im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich. Sollte allerdings das Software-Update der Beklagten, das gerade der Beseitigung der unzulässigen Prüfstanderkennungssoftware diente, das Fahrzeug aufgewertet haben, sei dies im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen. Dabei seien in die Bewertung des Vorteils etwaige mit dem Software-Update verbundenen Nachteile einzubeziehen.
Weitergehende Ersatzpflicht ausgeschlossen
Ob und in welchem Umfang eine Differenz zwischen dem objektiven Wert des Fahrzeugs und dem Kaufpreis im Zeitpunkt des Kaufs bestanden habe und ob und inwieweit sich durch das Software-Update diese Wertdifferenz reduziert habe, werde im nunmehr folgenden Betragsverfahren festzustellen sein. In den so zu bemessenden Schaden (Minderwert) seien Nachteile, die mit der Prüfstanderkennungssoftware oder dem Software-Update (als etwaiger Vorteil) verbunden seien, bereits "eingepreist". Für die von der Klägerin gewünschte Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für diesbezügliche weitere Schäden sei daher kein Raum.