Dieselgate: Keine starre Methode für Anrechnung von Nutzungsvorteilen
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Gerichte können sich aussuchen, ob sie die Nutzungsvorteile aus dem Gebrauch eines vom Dieselskandal betroffenen Autos bei Wahl der linearen Berechnungsmethode nach dem Brutto- oder dem Nettokaufpreis bemessen. Das hat der BGH im Fall eines Käufers entschieden, der zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

Die Eigentümerin eines Audi quattro, der mit einer illegalen Abschalteinrichtung ausgestattet war, verklagte den Fahrzeughersteller auf Schadensersatz. Sie verlangte als Vorsteuerabzugsberechtigte unter anderem den Nettokaufpreis abzüglich des Nutzungsvorteils, den sie während des zehnjährigen Besitzes gezogen hatte, Zug-um-Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs.

Das Oberlandesgericht München lehnte ihre Forderung ab, indem es die gezogenen Nutzungen gegen den Schaden aufhob. Vor dem Bundesgerichtshof erzielte sie einen Teilerfolg.

Schaden liegt nicht bei Lebensdauer

Die Schadenersatzansprüche aus §§ 826, 31 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB iVm §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV unterliegen der Vorteilsausgleichung, so der Karlsruher Senat. Wobei es an dem erkennenden Richter sei, die Berechnungsmethode auszuwählen.

Den Vorteil, den Geschädigte aus der mangelhaften Abgaseinrichtung gezogen haben, könne man unterschiedlich schätzen. Gesetzliche oder richterrechtliche Vorgaben gibt es dem BGH zufolge nicht. Eine "zehnjährige technische Haltbarkeit" des Wagens sei ein Vorteil, den sich die Eigentümerin im Streitfall mit dem Vertrag gekauft habe. Diese könne nicht mit der Vorteilsausgleichung erfasst werden, weil sie nicht Folge des Schadens, sondern des Kaufs sei. Auch bestehe der Schaden nicht in einer kürzeren "Lebensdauer" des Fahrzeugs, sondern in der Beeinträchtigung des Eigentümers durch eine drohende Beschränkung und gar Untersagung des Betriebs wegen der erhöhten Abgase.

BGH, Urteil vom 24.07.2023 - VIa ZR 752/22

Redaktion beck-aktuell, jj, 7. September 2023.