Dieselfälle: Nichtaufspielen eines Software-Updates kann Differenzschaden mindern
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Hat der Käufer eines Kfz mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung einen Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens, so kann sich dieser mindern, wenn der Käufer es unterlassen hat, ein Software-Update aufzuspielen, das sein Fahrzeug aufgewertet hätte. Dies hat der BGH entschieden. 

Kommt mangels sittenwidrigen Verhaltens des Fahrzeugherstellers kein großer Schadensersatz nach §§ 826, 31 BGB in Betracht, so kann der Käufer zumindest einen Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV haben. Dies hat der BGH bereits geklärt – ebenso, dass sich ein Software-Update im Wege der Vorteilsausgleichung schadensmindernd auswirken kann (Urteile vom 26.06.2023 – VIa ZR 335/21 und vom 20.07.2023 – III ZR 267/20.   

In seinem aktuellen Urteil stellt der BGH klar, dass sich das Software-Update auch dann schadensmindernd auswirken kann, wenn es nicht aufgespielt wurde. Es sei bei der Frage der Vorteilsausgleichung bedeutsam, in welchem Umfang das Aufspielen eines vom Fahrzeughersteller angebotenen Software-Updates geeignet gewesen wäre, das Fahrzeug nachträglich aufzuwerten (Urteil vom 23.10.2023 – VIa ZR 468/21). Eine etwaige Aufwertung wäre als Vorteil zu berücksichtigen gewesen, wenn das Software-Update die Gefahr von Betriebsbeschränkungen signifikant reduziert hätte, so der BGH unter Verweis auf sein Urteil vom 26.06.2023.

Verstoß gegen Schadensminderungspflicht durch Nichtaufspielen des Updates

Entsprechend, so der BGH, verstoße ein Käufer, der sich dem Aufspielen eines solchen Software-Updates verschließt, gegen seine Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB. In diesem Fall müsste er sich bei der Bemessung des Differenzschadens gemäß § 242 BGB so behandeln lassen, als hätte er einen aus dem Software-Update resultierenden Vorteil tatsächlich erzielt.

Für den Fall der Haftung des Fahrzeugherstellers nach §§ 826, 31 BGB hatte der BGH bereits in 2021 entschieden, dass eine etwaige Aufwertung des Fahrzeugs durch ein Software-Update als Vorteil zu berücksichtigen ist (Urteil vom 06.07.2021 – VI ZR 40/20).

BGH, Urteil vom 23.10.2023 - VIa ZR 468/21

Redaktion beck-aktuell, bw, 21. November 2023.