Diesel-Skandal: Bosch muss VW-Aktionäre nicht entschädigen

VW-Aktionäre haben keine Schadenersatzansprüche gegen Bosch wegen Lieferung der in Dieselfahrzeugen verbauten Abgas-Manipulationssoftware. Es sei keine Beihilfe des Zulieferers zu einer möglichen unterbliebenen oder unrichtigen Information des Kapitalmarkts anzunehmen, entschied der Bundesgerichtshof und bestätigte damit die jetzt rechtskräftige vorinstanzliche Entscheidung.

Geschädigte VW-Aktionäre verlangten Schadenersatz vom Zulieferer

Die Kläger erwarben im Jahr 2012 Aktien der Volkswagen AG. Sie machen geltend, bei Erwerb der VW-Aktien nicht über die seit 2008 im Rahmen des Diesel-Skandals vorgenommen Abgasmanipulationen informiert worden zu sein und begehren Schadenersatz wegen der zum Zeitpunkt des Aktienverkaufs nach der Ad-hoc Meldung von VW im Jahr 2015 entstandenen Kurswertverluste in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen ihren Erwerbsaufwendungen und dem Veräußerungserlös. Der beklagten Bosch GmbH legen sie zur Last, durch die Softwarelieferung Beihilfe zur unterbliebenen beziehungsweise nicht rechtzeitigen Information des Kapitalmarkts durch die VW AG geleistet und sie dadurch geschädigt zu haben. Nachdem die Klage in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben war, legten die Kläger Revision ein.

BGH: Softwarelieferung von Bosch keine Beihilfe zu möglichem Kapitalmarktdelikt von VW

Der BGH hat die Revision zurückgewiesen. Die Beklagte sei den Klägern nicht wegen der Lieferung der Software an die Volkswagen AG schadenersatzpflichtig. Es könne offenbleiben, ob VW durch die nicht rechtzeitige Unterrichtung über die Verwendung der Motor-Steuerungssoftware eine unerlaubte Handlung zum Nachteil ihrer Aktionäre begangen habe. In der Softwarelieferung durch die Beklagte liege jedenfalls keine Beihilfe dazu.

Softwarelieferung beeinträchtigte Schutz der Anleger und Aktionäre nicht

Die Softwarelieferung sei nach natürlichem Sprachgebrauch keine Erleichterung oder Förderung der der Volkswagen AG angelasteten Kapitalmarktdelikte, weil sie deren Pflicht zur Unterrichtung des Kapitalmarkts über ihre Verwendung überhaupt erst mitbegründet haben könnte. Ein die Grenzen des Wortsinns auslotendes oder sogar überdehnendes Verständnis des Begriffs der Hilfeleistung sei auch nicht aus Gründen des Rechtsgüterschutzes geboten. Der Schutz potenzieller Anleger und Aktionäre vor unrichtiger Darstellung der Verhältnisse der Gesellschaft werde nicht schon durch die Softwarelieferung, sondern erst durch eine pflichtwidrig nicht rechtzeitige Unterrichtung über ihre Verwendung zur Abgassteuerung der Dieselmotoren beeinträchtigt.

BGH, Urteil vom 20.07.2021 - II ZR 152/20

Redaktion beck-aktuell, 20. Juli 2021.