Erzeugungsanlage speist Übertragungsnetz und Verteilernetz
Das Kraftwerk Westfalen lieferte zunächst nur Elektrizität für das Höchstspannungsnetz, 2016 schloss die Betreiberin das Werk zusätzlich an das lokale Verteilernetz der Antragsgegnerin an. Seither gingen 90% der Leistung in das Verteilernetz und 10% (die Mindesteinspeisung von 50 MW) in das Höchstspannungsnetz. Die lokale Netzbetreiberin weigerte sich seit 2017, eine Vergütung für vermiedene Netzentgelte an das Kraftwerk zu zahlen. Die Anlageninhaberin beantragte daraufhin ein Missbrauchsverfahren bei der Bundesnetzagentur, um die Subventionszahlung zu erhalten. Sowohl die Agentur als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf lehnten ihre Forderung ab. Vor dem Bundesgerichtshof verfolgte sie ihren Anspruch weiter - ohne Erfolg.
Dezentrale Erzeugungsanlage
Der Kartellsenat sieht die Voraussetzungen der § 18 Abs. 1 Satz 1 StromNEV a.F. als nicht erfüllt an: Danach hat nur der Betreiber von dezentralen Erzeugungsanlagen einen Anspruch auf ein Entgelt. § 3 Nr. 11 EnWG definiere eine dezentrale Anlage als verbrauchs- und lastnahes Kraftwerk, das an das Verteilernetz angeschlossen sei. Erforderlich sei die ausschließliche Lieferung an das Verteilernetz, welches die lokale Versorgung übernehme. Wird der Strom auch in ein Höchstspannungsnetz eingespeist, ist die Anlage dem BGH zufolge nicht dezentral.
Zweck der Subvention: Möglichst geringe Belastung vorgelagerter Netze
Der Gesetzgeber wollte laut den Karlsruher Richtern mit der Subvention erreichen, dass möglichst wenig Netzausbaukosten entstehen: Eine dezentrale Einspeisung lasse aufwändige vorgelagerte Netze entfallen. Dafür werde der Stromlieferant belohnt. Dieses Ziel werde aber von einer Erzeugungsanlage gefährdet, die auch an ein Höchstspannungsnetz angeschlossen sei: Hier müssten weiterhin mehrere Netze in Betrieb bleiben. Auch die Formulierung des § 3 Nr. 11 EnWG - eine verbrauchs- und lastnahe Erzeugungsanlage - schließe die Speisung eines bloßen Übertragungsnetzes aus.