Deutsches Recht bei Gesamtschuldnerausgleich von Zugmaschine und Anhänger

Bei einem Gespann ist für den Ausgleich der Versicherer von Zugmaschine und Anhänger bei einem Unfall in Deutschland selbst dann deutsches Recht anzuwenden, wenn eine Versicherung im Ausland besteht. Maßgeblich ist dabei laut Bundesgerichtshof die in Deutschland bestehende Versicherungspflicht.

Haftpflichtversicherer streiten um Regressansprüche

Ein deutscher und ein tschechischer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer stritten um Ausgleichsansprüche. 2013 war ein Schwertransportgespann – bestehend aus Zugfahrzeug und Anhänger – in Deutschland mit einem landwirtschaftlichen Fahrzeug kollidiert. Die Zugmaschine war hier zugelassen und versichert, der Lkw-Anhänger in Tschechien. Die deutsche Versicherung hatte den Unfall reguliert. Nach deutschem Recht müsse der tschechische Versicherer ihr den hälftigen Schaden (§ 78 Abs. 2 VVG) ersetzen, so die Ansicht der deutschen Assekuranz. Das LG Hof wies die Klage ab. Das OLG Bamberg bejahte indes einen Innenausgleichsanspruch und gab der Berufung statt: Das Versicherungsverhältnis mit dem Halter des in Deutschland zugelassenen Zugfahrzeugs unterliege deutschem Recht, da der Unfallschaden in Deutschland eingetreten sei (Art. 4 Abs. 1, 19 Rom II-VO; Art. 7 Rom I-VO).

BGH: Versicherungsverhältnis des Halters des Zugfahrzeugs entscheidend

Dem stimmte der BGH am 03.03.2021 zu. Art. 7 Abs. 4 Buchst. b Rom I-VO eröffne den Mitgliedstaaten im Hinblick auf Versicherungsverträge über Risiken, für die ein Staat eine Versicherungspflicht vorschreibe, diesem die Möglichkeit, die Anwendung seines Rechts vorzuschreiben. Insoweit bestimme Art. 46d Abs. 2 EGBGB, dass ein über eine Pflichtversicherung abgeschlossener Vertrag deutschem Recht unterliege, wenn die gesetzliche Verpflichtung zu seinem Abschluss auf deutschem Recht beruhe. Diese ist laut BGH hier der Fall, da der Halter eines ausländischen Anhängers verpflichtet ist, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung abzuschließen (§ 1 AusIPflVG). Art und Umfang müssten dabei hiesigen Bestimmungen entsprechen (§ 4 AusIPflVG).

BGH, Urteil vom 03.03.2021 - IV ZR 312/19

Redaktion beck-aktuell, 29. März 2021.