Immobilienunternehmen können wohl nicht davon abgehalten werden, aus öffentlichen Mitteln geförderte Sozialwohnungen früher oder später auf dem freien Markt anzubieten. Zulässig sei nur eine zeitlich befristete Sozialbindung, beispielsweise auf 20 oder 30 Jahre. Diese Ansicht äußerten die Richter des Bundesgerichtshofs in einer Verhandlung am 11.01.2019. Das Urteil soll am 08.02.2019 verkündet werden (Az.: V ZR 176/17).
Laufzeit noch offen
Geklagt hat eine Wohnungsgenossenschaft aus Hannover. Sie will sich aus einer Vertragsvereinbarung mit der Stadt Langenhagen aus den 1990er Jahren lösen, die die unbefristete Nutzung als Sozialwohnungen vorsieht. Wie der Senat andeutete, ist das tatsächlich nicht möglich. Die Frage sei nun, auf welche Laufzeit sich die Parteien damals geeinigt hätten, wenn das von vornherein klar gewesen wäre.
BGH - V ZR 176/17
Redaktion beck-aktuell, 11. Januar 2019 (dpa).
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