BGH: DB Vertrieb GmbH darf "Sofortüberweisung" nicht als einziges unentgeltliches Zahlungsmittel anbieten

Die DB Vertrieb GmbH darf bei Flugreisebuchungen über die Reiseplattform "start.de" die "Sofortüberweisung" nicht als einzige kostenlose Bezahlmethode anbieten. Das hat mit Urteil vom 18.07.2017 der Bundesgerichtshof entschieden, wie der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) am 19.07.2017 mitteilte, der in dem Verfahren geklagt hatte.

Stärkung der Verbraucherrechte

Das Urteil stärke die Rechte von Verbrauchern beim Bezahlen im Internet, sagte Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. Die einzige kostenlose Bezahlmöglichkeit dürfe Verbraucher nicht dazu zwingen, gegen das Verbot ihrer Bank zu verstoßen, sensible Daten an einen externen Dienstleister zu übermitteln. "Mit diesem Gratisangebot drängte `start.de` Verbraucher in ein Haftungsrisiko."

Reiseplattform bot kostenfreies Bezahlen nur per "Sofortüberweisung" an

Die Reiseplattform der DB Vertrieb GmbH "start.de" bot das Bezahlen mit Kreditkarte nur gegen ein zusätzliches Entgelt an. In dem Fall, der Anlass für die Klage des vzbv war, kostete das laut Verbraucherzentrale 12,90 Euro – bei einem Reisepreis von 120,06 Euro. Allerdings habe sich auch kostenlos bezahlen lassen, allerdings nur per "Sofortüberweisung". Hierbei habe sich ein Dialogfenster geöffnet. Eingegeben werden sollten die Kontodaten inklusive PIN und TAN. Damit habe der Anbieter, die Sofort AG, dann unter anderem den Kontostand, den Disporahmen geprüft und ermittelt, ob der Kunde andere Konten hatte.

Kostenloses Bezahlen muss zumutbar sein

Der BGH hat diese Praxis der DB Vertrieb GmbH laut vzbv nun für unzulässig erklärt. Damit habe er die Auffassung des vzbv bestätigt, wonach die einzige kostenlose Zahlungsart Verbraucher nicht dazu zwingen darf, mit einem nicht beteiligten Dritten in vertragliche Beziehungen zu treten und diesem hochsensible Finanzdaten zu übermitteln, zumal dies gegen die vertragliche Vereinbarung mit ihrer Bank verstoße. Den AGB zufolge müssten Verbraucher davon ausgehen, dass ihnen die Eingabe von PIN und TAN auf der Website eines Dritten untersagt sei. Das Geschäftsmodell "Sofortüberweisung" könne zwar weiter betrieben werden. Den Kunden müssten jedoch weitere kostenlose Zahlungsmöglichkeiten angeboten werden.

Berufung gegen stattgebendes Urteil zurückgewiesen

Mit seinem Urteil habe der BGH das Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (MMR 2017, 268) aufgehoben und die Berufung gegen das stattgebende Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main zurückgewiesen.

BGH, Urteil vom 18.07.2017

Redaktion beck-aktuell, 20. Juli 2017.

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