Datum verwechselt: Beschwerde war trotzdem zulässig
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Hauptsache, man weiß, was gemeint ist: Ein Anwalt hatte bei einer Beschwerde in einer Familiensache irrtümlich das Datum des Kosten- statt des Hauptsachebeschlusses angegeben. Laut BGH war sein Rechtsmittel zulässig – für das OLG sei erkennbar gewesen, dass der Jurist die Hauptsacheentscheidung hatte angreifen wollen.

Ein AG hatte einen Vater mit Beschluss vom 12.5.2021 verpflichtet, Betreuungsunterhalt an seine Ex-Partnerin zu zahlen. Mit Beschluss vom 14.5. setzte es den Verfahrenswert fest. Am 7.6. legte sein Anwalt Beschwerde gegen den "Beschluss des AG – Familiengericht – vom 14.5." ein. Parallel rechnete er auf Basis des festgesetzten Verfahrenswerts seine Gebühren aus der Verfahrenskostenhilfe ab. Ende Juni stellte der Anwalt dann klar, dass der Hauptsachebeschluss vom 12.5. gemeint gewesen war.

Das OLG verwarf den Rechtsbehelf schließlich mehr als ein Jahr später, im September 2022, als unzulässig, da ein falsches Datum angegeben worden sei: Die Beschwerde gegen den Beschluss vom 14.5. könne nicht als Beschwerde gegen die Entscheidung in der Hauptsache vom 12.5. ausgelegt werden.

Dabei hatte das Familiengericht den Fall direkt als Beschwerde gegen den Unterhaltsbeschluss vom 12.5. abgegeben und selbst der Familiensenat am OLG hatte die Akte mit einem "UF"-Aktenzeichen angelegt (und nicht mit einem "WF"-Aktenzeichen wie bei einer Beschwerde gegen die Gegenstandswertfestsetzung). Der Senat hatte den Parteien sogar mitgeteilt, dass die Beschwerde aus seiner Sicht zulässig sei. Dementsprechend war ein Termin im November 2021 angesetzt worden, bei dem dann die Gegnerin nicht erschienen war.

Der unter anderem für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat kassierte jetzt die Verwerfung des Rechtsbehelfs durch das OLG: Der Unterhaltspflichtige habe form- und fristgerecht Beschwerde gegen den Beschluss vom 12.5. eingelegt.

BGH: Keine Zweifel, welche Entscheidung angefochten wurde

Die Karlsruher Richter betonten, dass "(…) verfahrensrechtliche Formvorschriften kein Selbstzweck" sind. Nach § 64 Abs. 2 Satz 3 FamFG muss die Beschwerdeschrift die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Auf welche Weise die angefochtene Entscheidung bezeichnet werden müsse, lasse sich, so der BGH, zwar nicht aus dem Wortlaut der Norm erkennen. Diese verfolge den Zweck, dem Beschwerdegericht und den übrigen Verfahrensbeteiligten Klarheit über den Gegenstand und die Beteiligten des Rechtsmittelverfahrens zu verschaffen.

Übermäßige Anforderungen an die Beachtung der Förmlichkeiten dürften aber nicht gestellt werden. Entscheidend sei, dass für das OLG vor Ablauf der Beschwerdefrist erkennbar war, gegen welchen Beschluss sich der Mann hatte wehren wollen, und es seine Arbeit – wie geschehen – aufnehmen konnte. 

BGH, Beschluss vom 02.08.2023 - XII ZB 432/22

Redaktion beck-aktuell, 4. September 2023.