Datenschutzrechtliches Auskunftsrecht bei Behauptungen Dritter

Ein Auskunftsrecht über die Herkunft einer Behauptung ist beschränkt, wenn es sich dabei um datenschutzrechtlich geschützte Interessen Dritter handelt. Ist aber unklar, ob der Vorwurf des Hinweisgebers sachlich richtig war, benötigt der Auskunftssuchende laut Bundesgerichtshof die Information, von wem die Angaben stammten. Dabei seien "berechtigte Interessen" gegeneinander abzuwägen.

Vermieterin soll Hinweisgeber preisgeben

Der Mieter verklagte die Vermieterin seiner Wohnung auf Auskunft nach der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) über einen Mitbewohner, der sich bei ihr über ihn beschwert haben soll. Ende Juli 2019 hatte ihm die Eigentümerin mitgeteilt, dass sie "auf Grund von Beschwerden über starke Geruchsbelästigung und Ungeziefer im Treppenhaus (...) eine Begehung (seiner) Wohnung durchführen" wolle. Nachdem die Bleibe verwahrlost vorgefunden wurde, forderte sie ihn auf, diese zu reinigen und zu entrümpeln. Dem kam er sofort nach. Daraufhin wollte er wissen, "welcher seiner Mitbewohner sich über ihn beschwert haben soll." Nachdem die Beschwerden anlässlich der Reinigung revidiert wurden, schlug die Beklagte vor, "die Angelegenheit ruhen zu lassen". Der Hausbewohner scheiterte mit seinem Anliegen sowohl beim LG Ravensburg als auch beim OLG Stuttgart. Die Beklagte würde im Falle der Preisgabe des Namens des Hinweisgebers entgegen dessen datenschutzrechtlichen Interessen handeln, so die Begründung. Die Revision beim BGH hatte vorerst Erfolg.

Behauptungen sind klärungsbedürftig

Dem VI. Zivilsenat zufolge könnte die Vermieterin nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 lit. g DS-GVO gegenüber ihrem Mieter auskunftspflichtig sein. Nach jetzigem Stand stünde nicht fest, dass die Informationen zutreffend gewesen seien. Der BGH stellte fest, dass das OLG ausdrücklich offen gelassen habe, ob die von der Beklagten verarbeitete Behauptung des Hinweisgebers über "starke Geruchsbelästigung und Ungeziefer im Treppenhaus" sachlich richtig war. In der Abwägung der Interessen spiele dies aber eine erhebliche Rolle: Im Fall einer unrichtigen Behauptung sei nicht davon auszugehen, dass durch die vom Kläger verlangte Auskunft über die Herkunft der von ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten (mit Bezug zur klägerischen Wohnung) die Rechte und Freiheiten des Hinweisgebers beeinträchtigt würden. Denn die Offenlegung von dessen Identität durch die Eigentümerin als Verantwortliche wäre dann, auch wenn er in diese nicht eingewilligt haben sollte, nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f DS-GVO rechtmäßig. Sie wäre zur Wahrung des berechtigten Interesses des Klägers erforderlich, um mögliche Rechte gegenüber dem Hinweisgeber geltend zu machen, von dem die – unterstellt – unrichtigen Daten herrührten. So könne er "die Fehler an der Wurzel" angehen. Der BGH verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das OLG zurück.

BGH, Urteil vom 22.02.2022 - VI ZR 14/21

Redaktion beck-aktuell, 28. März 2022.