Zwangsverwalter für Grundbesitz eingesetzt
Ein Schuldner musste die Zwangsverwaltung seines Grundstücks dulden. Die Verwalterin erteilte ihm auf sein Verlangen die Auskunft über seine gespeicherten persönlichen Daten nach der DS-GVO. Für die Bearbeitung dieser Anfrage (340 Minuten Aufwand) beantragte die Zwangsverwalterin die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 534,39 Euro. Das Amtsgericht Wetzlar gab ihrem Antrag statt, das Landgericht Limburg strich ihr die Summe wieder. Der BGH wies ihre Rechtsbeschwerde zurück.
Keine Vergütung für Bearbeitung der Datenschutzanfrage
Nach Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DS-GVO habe die Bereitstellung der Daten unentgeltlich zu erfolgen. Die Bearbeitung des Antrags darf also laut den Karlsruher Richtern nicht von der Zahlung eines bestimmten Betrags abhängen. Das Gesetz verbiete auch eine Erstattung der Verwaltungskosten hierfür. Zwar betreffe die Norm nur das Verhältnis zwischen dem Anfragenden und der Auskunft erteilenden Person; es sei also grundsätzlich möglich, die Kosten einem Dritten aufzuerlegen. Die Verwaltervergütung geht dem BGH zufolge aber entweder zulasten der Masse, die sich aus den Nutzungen des Grundeigentums des Schuldners zusammensetzt. Bei Masseunzulänglichkeit andererseits hafte der Gläubiger für die Vergütung, erwerbe dafür aber einen Erstattungsanspruch aus § 788 ZPO gegen den Schuldner. Indirekt trägt laut dem V. Zivilsenat also der Schuldner die Kosten der Zwangsverwaltung. Da ihm die Kosten der Datenabfrage aber gerade nicht abverlangt werden dürften, gehe die Zwangsverwalterin leer aus.
Erteilung der Datenschutzauskunft ist geschäftsführende Tätigkeit
Der BGH stellte noch klar, dass die Bearbeitung der Datenschutzanfrage nicht zu den allgemeinen Geschäftstätigkeiten gehört, sondern Teil der Geschäftsführung des Zwangsverwalters ist. Die hierfür anfallenden Kosten wären grundsätzlich nach § 17 ZwVwV vergütungsfähig. Weil die Anfrage fallbezogen sei, könne sie nicht zu den allgemeinen Geschäftskosten gezählt werden, die nach § 21 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV bereits mit der Vergütung abgegolten wären. Diese allgemeinen Geschäftskosten umfassten nur fallungebundene Kosten wie die Büromiete oder Angestelltengehälter, nicht aber die Bearbeitung konkreter Datenschutzanfragen.