Das RAK-Haus am See

Rechtsanwälte können Beschlüsse ihrer Kammerversammlung nur dann angreifen, wenn sie in eigenen Rechten verletzt sind. Der Bundesgerichtshof bestätigte im Streit um die Nutzung des Seehauses der Rechtsanwaltskammer München die Klageabweisung durch den Anwaltsgerichtshof Bayern. Es gebe kein subjektiv einklagbares Recht auf eine ordnungsgemäße Beschlussfassung.

Problematische Erbschaft

Sieben Mitglieder der Rechtsanwaltskammer München hatten sich gegen vier Beschlüsse der Kammerversammlung 2019 gewandt, mit denen Anträge zum weiteren Umgang mit dem sogenannten Seehaus abgelehnt worden waren. Dabei handelt es sich um ein Gebäude am Starnberger See, das die Kammer 1981 geerbt hatte und das bis 2019 für Tagungen, Sitzungen des Vorstands und private Feiern der Mitglieder zur Verfügung stand. Der Betrieb musste jährlich mit Summen zwischen 25.000 und 40.000 Euro bezuschusst werden, da die Einnahmen nicht ausreichten. Als erhebliche Sanierungskosten ins Haus standen und Bedenken gegen die Zulässigkeit der Nutzung aufkamen, wurde der Betrieb eingestellt. Die von der Versammlung abgelehnten Anträge hatten unter anderem das Ziel, den Vorstand zu einem Weiterbetrieb zu verpflichten. Der AGH Bayern wies die Klage der Anwälte gegen die Beschlüsse als unzulässig ab, da es den Juristen an der Klagebefugnis und dem Rechtsschutzbedürfnis fehle, und ließ die Berufung nicht zu. Fünf der Kläger zogen weiter zum BGH, der aber die Entscheidung der bayerischen Richter bestätigte.

Fehlende Klagebefugnis

Der Zulassungsantrag enthielt nach Auffassung des Anwaltssenats keine tragfähigen Gründe, die gegen die Richtigkeit der Entscheidung des AGH sprachen. So komme ein Rückgriff auf das Demokratieprinzip als Begründung für eine Zulässigkeit der Klage nicht in Betracht. Dieses garantiere zwar, dass die Organe nach demokratischen Grundsätzen gewählt werden müssten, eine umfassende Klagebefugnis enthalte es aber nicht. Es existiere kein subjektives Recht, überprüfen zu lassen, ob die Versammlung ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Die Karlsruher Richter verwiesen insoweit auf die Rolle der Aufsichtsbehörden, die als einzige die Befugnis hätten, jeglichen Beschluss anzufechten. Sie betonten, dass sich daran auch nichts ändere, wenn die Behörde entscheide, nicht einzugreifen. Eine Verletzung subjektiver Rechte könne auch nicht aus § 89 Abs. 2 Nr. 3 BRAO hergeleitet werden, wonach die Kammerversammlung Fürsorgeeinrichtungen für Anwälte schaffe, da diese Aufgabe ihr zustehe und nicht den Einzelnen.

BGH, Beschluss vom 19.04.2022 - AnwZ (Brfg) 51/21

Michael Dollmann, Mitglied der NJW-Redaktion, 9. Juni 2022.