Das große Einmaleins der Einziehung

Wird ein Angeklagter nicht nur mit einer Freiheitsstrafe belegt, sondern werden daneben auch noch Taterträge in Höhe von 20.000 Euro eingezogen, muss das Gericht die Wechselwirkung zwischen Strafe und Einziehung berücksichtigen. So der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem es unter anderem um die Strafvorschriften des Anti-Doping-Gesetzes aus dem Jahr 2015 ging.

Schwunghafter Handel mit Dopingmitteln

Zwei Angeklagte wurden unter anderem wegen gewerbsmäßigen Handels mit Dopingmitteln in nicht geringen Mengen zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Das Landgericht Darmstadt ordnete die gesamtschuldnerische Einziehung von Taterträgen in Höhe von insgesamt rund 20.000 Euro nach § 74 Abs. 1 StGB a.F. an. Die Revision beider Händler vor dem BGH war erfolgreich.

Wechselwirkung zwischen Strafe und Einziehung

Dem 2. Strafsenat zufolge hat das LG die Wechselbeziehung zwischen den verhängten Freiheitsstrafen und der Einziehung nicht bedacht. Die Einziehung habe den Charakter einer Nebenstrafe und stelle damit eine Strafzumessungsentscheidung dar: Werde dem Täter ein wertvoller Gegenstand entzogen, sei das ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der zu verhängenden Strafe, der insoweit angemessen berücksichtigt werden müsse.

Subsumtion nicht wirklich gelungen

Der BGH bemängelte weiter, dass das LG die hohen Strafen auf mehrere Feststellungen stützte, die es gar nicht getroffen hatte – jedenfalls fehlten sie im Tatbestand. In den Urteilsgründen wichen die Zahlen- und Mengenangaben der Dopingmittel und deren Erlöse voneinander ab, sodass die Einziehungsbeträge nicht einmal bestimmbar waren. Auch die Gesamtstrafenbildung überzeugte die Revisionsinstanz nicht. Nach alledem hoben die Karlsruher Richter die Urteile auf und verwiesen die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.

BGH, Beschluss vom 23.09.2020 - 2 StR 393/19

Redaktion beck-aktuell, 23. Dezember 2020.