Schwunghafter Handel mit Dopingmitteln
Zwei Angeklagte wurden unter anderem wegen gewerbsmäßigen Handels mit Dopingmitteln in nicht geringen Mengen zu Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Das Landgericht Darmstadt ordnete die gesamtschuldnerische Einziehung von Taterträgen in Höhe von insgesamt rund 20.000 Euro nach § 74 Abs. 1 StGB a.F. an. Die Revision beider Händler vor dem BGH war erfolgreich.
Wechselwirkung zwischen Strafe und Einziehung
Dem 2. Strafsenat zufolge hat das LG die Wechselbeziehung zwischen den verhängten Freiheitsstrafen und der Einziehung nicht bedacht. Die Einziehung habe den Charakter einer Nebenstrafe und stelle damit eine Strafzumessungsentscheidung dar: Werde dem Täter ein wertvoller Gegenstand entzogen, sei das ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der zu verhängenden Strafe, der insoweit angemessen berücksichtigt werden müsse.
Subsumtion nicht wirklich gelungen
Der BGH bemängelte weiter, dass das LG die hohen Strafen auf mehrere Feststellungen stützte, die es gar nicht getroffen hatte – jedenfalls fehlten sie im Tatbestand. In den Urteilsgründen wichen die Zahlen- und Mengenangaben der Dopingmittel und deren Erlöse voneinander ab, sodass die Einziehungsbeträge nicht einmal bestimmbar waren. Auch die Gesamtstrafenbildung überzeugte die Revisionsinstanz nicht. Nach alledem hoben die Karlsruher Richter die Urteile auf und verwiesen die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.