Das Aufrechnungsverbot als Feststellungsinteresse bei unerlaubter Handlung

Das Interesse an der Feststellung, dass der Fahrzeughersteller beim Einbau der täuschenden Software zur Abgasmanipulation deliktisch gehandelt hat, kann dem Bundesgerichtshof zufolge berechtigt sein. Selbst wenn der Geschädigte eine Kaufpreiserstattung erstritten hat, so kann er darüber hinaus das Interesse haben, dem Autobauer gegenüber das Aufrechnungsverbot geltend zu machen.

Motor mit täuschender Abgasvorrichtung verkauft

Der Kläger kaufte 2011 einen VW Golf mit dem Dieselmotor des Typs EA 189, der eine Software enthielt, die den Stickoxidausstoß minderte, sobald der Motor einer Abgasprüfung unterzogen wurde. Der Eigentümer verklagte den Fahrzeughersteller unter anderem neben Kaufpreisrückerstattung gegen Rückgabe und Nutzungsersatz auch auf die Feststellung, dass der obige Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Volkswagen AG herrühre. Das Landgericht Mosbach wies die Klage ab, das Oberlandesgericht Karlsruhe gab dem Rückerstattungsanspruch statt, lehnte aber den Feststellungsanspruch ab. Dagegen zog der getäuschte Autokäufer vor den Bundesgerichtshof - mit Erfolg.

Feststellungsinteresse besteht im Aufrechnungsverbot

Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts hat der Autokäufer ein Feststellungsinteresse, entschied der BGH: Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung gemäß § 393 BGB nicht zulässig. Dieses Aufrechnungsverbot könne er auch gegen eine Aktiengesellschaft geltend machen. Der Gegner könne bereits wegen der Quotelung der Verfahrenskosten die Aufrechnung erklären. Dem Kläger sei aber nicht zuzumuten, einen erneuten Prozess um den Rechtsgrund der Forderung zu führen.

Privilegierung nur gegenüber natürlichen Personen

Das OLG hatte lediglich auf § 850f Abs. 2 ZPO und § 302 Nr. 1 InsO verwiesen, wonach der Gläubiger einer deliktischen Forderung über die Pfändungsfreigrenzen hinaus vollstrecken kann und sein Anspruch vom Restschuldbefreiungsverfahren nicht umfasst wird. Diese Privilegierungen sind laut den Karlsruher Richtern nur gegenüber natürlichen Personen von Vorteil. Gegenüber juristischen Personen liefen sie ins Leere.

BGH, Urteil vom 21.12.2021 - VI ZR 457/20

Redaktion beck-aktuell, 10. Februar 2022.

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