Corona-Überbrückungshilfe III: Kein Pfändungsschutz für Unternehmen

Die Corona-Überbrückungshilfe für Soloselbstständige, Kleinunternehmen und Freiberufler ist unpfändbar – aber nur bis sie ausgezahlt wurde. Der VII. Zivilsenat des BGH hat es abgelehnt, den für natürliche Personen möglichen Schutz über ein Pfändungsschutzkonto auf Unternehmen auszudehnen.

Die im Juni 2021 an sie ausgezahlte erste Tranche der Corona-Überbrückungshilfe III in Höhe von fast 275.000 Euro hatte eine GmbH noch verbraucht, bevor ihr Konto Ende Juli gepfändet wurde. Zu diesem Zeitpunkt war die zweite Rate in gleicher Höhe auf dem Girokonto gutgeschrieben worden. Von diesem Geld muss sich das Unternehmen nach einer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung des VII. Zivilsenats nun endgültig verabschieden.

Die Karlsruher Richterinnen und Richter haben verschiedene Optionen überprüft, aus denen sich ein Schutz für die Hilfszahlung ergeben könnte, lehnten aber alle ab. So sei zwar die Forderung auf Auszahlung der Corona-Überbrückungshilfe als zweckgebundene geschützte Forderung nach § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 399 1. Fall BGB nicht pfändbar (s. hierzu BGH NJW 2021, 1322 für ein früheres Corona-Hilfsprogramm – beck-aktuell hatte berichtet), aber dieser Schutz ende mit der Auszahlung.

BGH: Kein Kontenschutz aus Analogie

Insbesondere könne sich das Unternehmen nicht darauf berufen, dass aufgrund einer Analogie sein Konto ähnlich wie ein Pfändungsschutzkonto behandelt werden müsse. Für die sogenannten P-Konten war mit Einführung der §§ 902 S. 1 Nr. 6, 906 Abs. 2 ZPO im Dezember 2021 der Schutz für staatliche Hilfsleistungen nochmals verstärkt worden.

Der Gesetzgeber habe, so die Bundesrichter, bei Einführung der P-Konten 2009 diese Möglichkeit, sein Konto zu schützen, bewusst nur für natürliche Personen eingeführt. Bei der Reform 2021 sei – obwohl eine Pfändung von Corona-Hilfen auf Unternehmenskonten vorhersehbar war – für juristische Personen kein P-Konto eingeführt worden. Damit gibt es laut BGH keine planwidrige Regelungslücke.

Nach Ansicht des Gerichts lag auch keine unzumutbare Härte nach § 765a ZPO vor, die einen Schutz erfordern würde: Die Herkunft aus einer staatlichen Hilfszahlung reiche dafür allein nicht aus. 

BGH, Beschluss vom 16.08.2023 - VII ZB 64/21

Redaktion beck-aktuell, Michael Dollmann, 5. September 2023.