Corona-Hilfe darf nicht wegen alter Schulden gepfändet werden
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Selbstständige und Kleinstunternehmer müssen mit dem Geld aus der Corona-Soforthilfe keine alten Schulden begleichen. Die Mittel seien zweckgebunden und daher nicht pfändbar, entschied der Bundesgerichtshof. Sie dienten der Abmilderung einer finanziellen Notlage. Gläubiger haben also keinen Zugriff.

Pfändungsfreier Betrag in Höhe der Soforthilfe anzuheben

Im konkreten Fall ging es um 9.000 Euro aus dem Bundesprogramm und der "NRW-Soforthilfe 2020", die Ende März 2020 bewilligt wurden und auf ein Pfändungsschutzkonto flossen. Auf einem solchen "P-Konto" sind eine feste monatliche Grundsumme plus bestimmte Freibeträge vor Pfändungen sicher, damit Geld zum Leben übrigbleibt. Das Amtsgericht Euskirchen hatte auf Antrag der Schuldnerin den pfändungsfreien Betrag für April 2020 um die 9.000 Euro erhöht. Dagegen legte der Gläubiger Beschwerde ein – nun auch in letzter Instanz ohne Erfolg.

Empfänger kann frei über Verwendung entscheiden

Laut BGH sind die Hilfen ausschließlich zur Finanzierung von Verbindlichkeiten gedacht, die seit dem 01.03.2020 entstanden sind. Der Empfänger könne frei entscheiden, welche Ausgaben er damit tätige, er allein sei dafür verantwortlich. Deshalb sei der Pfändungsfreibetrag um die Summe zu erhöhen. Die Richter schlossen damit eine Lücke, die im Gesetz bisher nicht bedacht ist. Im bereits beschlossenen Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz, das im Laufe des Jahres in Kraft tritt, gibt es zu dieser Frage eine Regelung.

BGH, Beschluss vom 10.03.2021 - VII ZB 24/20

Redaktion beck-aktuell, 8. April 2021 (dpa).