Corona-Beherbergungsverbot: Hotelgäste bekommen Geld zurück

Hotels durften während der Corona-Krise zeitweise keine Urlauber aufnehmen. Jetzt hat der BGH entschieden, dass Gäste auch im Rahmen eines nicht stornierbaren Tarifs Vorauszahlungen zurückbekommen, wenn nach der Buchung für den geplanten Reisezeitraum ein pandemiebedingtes behördliches Beherbergungsverbot erlassen wird.

Eine Frau hatte im Oktober 2019 für sich und vier Mitreisende drei Doppelzimmer in einem Hotel in Lüneburg gebucht. Der Urlaub sollte vom 14. bis zum 16. Mai 2020 stattfinden. Bei der Buchung wählte die Frau einen nicht stornierbaren Tarif. Das Beherbergungsentgelt zahlte sie im Voraus. Am 7. Mai 2020 erklärte die Urlauberin gegenüber dem Hotel, sie "storniere" die Buchung. Sie bezog sich dabei auf einen Beschluss der Niedersächsischen Landesregierung, wonach die Einschränkungen für das touristische Reisen bis zum 25. Mai 2020 galten.

Das Hotel lehnte eine Rückzahlung ebenso ab wie eine von der Urlauberin zuvor unter Hinweis auf die Reisebeschränkungen angefragte Verschiebung der Buchung um ein Jahr. Es bot ihr lediglich eine Umbuchung auf die Zeit nach Aufhebung der Beschränkungen, jedoch nicht später als bis zum 30. Dezember 2020 an.

Die Frau klagte und bekam in den Vorinstanzen weitgehend Recht. Auch die Revision der Hotelbetreiberin blieb erfolglos. Der BGH bestätigte, dass die Urlauberin einen Anspruch gegen das Hotel auf Rückzahlung des Beherbergungsentgelts hat (Urteil vom 06.03.2024 VIII ZR 363/21). Sie sei mit der E-Mail vom 7. Mai 2020 wirksam von dem Vertrag zurückgetreten.

Geschuldete Leistung rechtlich unmöglich

Dem Hotel sei es durch das coronabedingte generelle Verbot einer Beherbergung von Gästen zu touristischen Zwecken im Buchungszeitraum vom 14. Mai bis zum 16. Mai 2020 untersagt gewesen, die Hotelzimmer der Frau und ihren Mitreisenden zu überlassen. Der Hotelbetreiberin sei die geschuldete Leistung damit rechtlich unmöglich geworden, so der BGH. Das in Rede stehende, bis zum 25. Mai 2020 befristete Beherbergungsverbot entspreche einem dauernden Leistungshindernis. Das Beherbergungsverbot habe die Erreichung des Vertragszwecks in Frage gestellt, weil die Urlauberin mit der Buchung für einen kalendermäßig konkret bestimmten Zeitraum gegenüber dem Hotel zum Ausdruck gebracht habe, dass sich ihr Interesse an der Nutzung der Hotelzimmer – wegen des von ihr und den Mitreisenden mit der Buchung verfolgten Zwecks einer gemeinsamen touristischen Reise – auf diese Leistungszeit beziehe.

Ein weiteres Abwarten konnte der Frau nach Ansicht des BGH nicht zugemutet werden. Für sie sei es wegen des wechselhaften Infektionsgeschehens im Rahmen der COVID-19-Pandemie und wegen der bisherigen Entwicklung der staatlichen Maßnahmen zu deren Bekämpfung nicht absehbar gewesen, ob das für den Buchungszeitraum verlängerte Verbot – wie in einem Stufenplan der Niedersächsischen Landesregierung vorgesehen – tatsächlich Ende Mai 2020 entfallen würde und unter welchen Bedingungen gegebenenfalls im Anschluss daran touristische Reisen einschließlich Übernachtungen in Hotels wieder erlaubt sein würden.

Rücktrittsrecht nicht ausgeschlossen

Sie konnte – wie der BGH weiter ausführte – bereits am 7. Mai 2020 wirksam zurücktreten, obwohl die Verlängerung des Beherbergungsverbots für den Buchungszeitraum erst durch die Verordnung vom 8. Mai 2020 und mit Wirkung ab dem 11. Mai 2020 erfolgte. Gemäß § 323 Abs. 4 BGB könne ein Gläubiger bereits vor Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich sei, dass die Voraussetzungen des Rücktritts – insbesondere aufgrund eines unbehebbaren Leistungshindernisses – eintreten werden.

Im Hinblick auf die bis dahin erfolgte Entwicklung der pandemiebedingten Beschränkungen des öffentlichen Lebens im Frühjahr 2020 und die in dem Stufenplan der Niedersächsischen Landesregierung erst für einen späteren Zeitpunkt vorgesehenen Öffnungsschritte betreffend touristische Hotelübernachtungen konnte die Frau nach Ansicht des BGH im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass der Beklagten eine Überlassung der Hotelzimmer im Buchungszeitraum noch nicht wieder erlaubt sein würde.

Das Rücktrittsrecht der Urlauberin sei auch nicht ausgeschlossen, weil es sich um einen in der Person des Gastes liegenden Umstand handele, der die Pflicht zur Zahlung des Beherbergungsentgelts unberührt ließe. Bei Corona habe sich ein die Gesellschaft als Ganzes treffendes allgemeines Lebensrisiko verwirklicht. Ein solches sei von der mietvertraglichen Risikoverteilung jedoch nicht erfasst.

Schließlich konnte die Hotelbetreiberin dem Rückabwicklungsbegehren auch nicht unter Berufung auf die Bestimmung zur Störung der Geschäftsgrundlage entgegenhalten, der Vertrag sei dahingehend anzupassen, dass der Beherbergungszeitraum verschoben werde. Das Gesetz regele in den Vorschriften über die Unmöglichkeit der Leistung abschließend die Folgen der vorliegend in Rede stehenden Vertragsstörung.

BGH, Urteil vom 06.03.2024 - VIII ZR 363/21

Redaktion beck-aktuell, ew, 6. März 2024.