Bundesländer dürfen Grundstücksgrenze überschreitende Wärmedämmung regeln
waermedaemmung_platten_CR Tom Bayer adobe
© Tom Bayer / stock.adobe.com
waermedaemmung_platten_CR Tom Bayer adobe

Landesrechtliche Regelungen, die eine die Grundstücksgrenze überschreitende nachträgliche Wärmedämmung von Bestandsbauten erlauben, sind mit dem Grundgesetz vereinbar. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden und der Revision einer Hauseigentümerin stattgegeben, die von ihren Nachbarn verlangte, eine grenzüberschreitende Außendämmung zu dulden. Damit ist die bislang umstrittene Frage der Gesetzgebungskompetenz in einem derartigen Fall beantwortet.

Nachbarn streiten über Anbringung einer grenzüberschreitenden Außendämmung

Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke in Nordrhein-Westfalen, die jeweils mit vermieteten Mehrfamilienhäusern bebaut sind. Die Giebelwand des vor mehreren Jahrzehnten errichteten Gebäudes der Klägerin steht direkt an der gemeinsamen Grundstücksgrenze, während das Gebäude der Beklagten etwa 5 Meter von der Grenze entfernt ist. Gestützt auf die Behauptung, eine Innendämmung ihres Gebäudes könne nicht mit vertretbarem Aufwand vorgenommen werden, verlangt die Klägerin von den Beklagten, dass diese eine die Grundstücksgrenze überschreitende Außendämmung der Giebelwand gemäß der einschlägigen landesrechtlichen Norm des § 23a NachbG NW dulden.

BGH gibt Revision der Klägerin statt

Nachdem das Amtsgericht der Klage zunächst stattgegeben hatte, hatte das Landgericht auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil aufgehoben, da es § 23a NachbG NW für verfassungswidrig hielt. Der Bundesgerichtshof hat seinerseits nun der dagegen gerichteten Revision der Klägerin stattgegeben und das amtsgerichtliche Urteil wiederhergestellt. Er führte insbesondere aus, dass das Land Nordrhein-Westfalen hinsichtlich § 23a NachbG NW über die nötige Gesetzgebungskompetenz verfügte, dass er die Norm auch für verfassungsgemäß hält und dass die Norm auch materiell-rechtlich keinen verfassungsmäßigen Bedenken begegnet. Nach Ansicht des BGH hätte das Berufungsgericht, schon keine Sachentscheidung treffen dürfen, da es die einschlägige landesrechtliche Norm des § 23a NachbG NW für verfassungswidrig hielt. Halte ein Gericht ein entscheidungserhebliches Gesetz für verfassungswidrig, so sei es gemäß Art. 100 Abs. 1 GG verpflichtet, das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen.

§ 23a NachbG NW formell und materiell verfassungsgemäß

Der Senat hat seinerseits keinen Anlass für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG gesehen, weil er § 23a NachbG NW für verfassungsgemäß hält. Das private Nachbarrecht unterfalle als Teil des bürgerlichen Rechts zwar gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes, so dass für eine Gesetzgebung der Länder gemäß Art. 72 Abs. 1 GG nur Raum sei, wenn der Bund die Materie nicht erschöpfend geregelt habe. Auch habe der Bund in § 912 BGB geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein rechtswidriger Überbau auf das Nachbargrundstück im Zusammenhang mit der Errichtung eines Gebäudes geduldet werden müsse - woraus sich im Umkehrschluss ergebe, dass ein vorsätzlicher Überbau im Grundsatz nicht hingenommen werden müsse.

Regelungsvorbehalt im EGBGB erlaubt "andere" Landesgesetze

Gemäß Art. 124 EGBGB sei jedoch der Erlass neuer landesgesetzlicher Vorschriften erlaubt, sofern diese zugunsten der Nachbarn das Eigentum an Grundstücken noch "anderen" als den im BGB bestimmten Beschränkungen unterwerfen. Die bislang umstrittene Frage, wann eine solche "andere" Beschränkung vorliegt, so dass die Gesetzgebungskompetenz der Länder besteht, lässt sich, wie der Bundesgerichtshof nun grundsätzlich geklärt hat, nur auf der Grundlage einer vergleichenden Gesamtwürdigung der bundes- und landesrechtlichen Regelungen bestimmen. Das Landesrecht dürfe Beschränkungen vorsehen, die dieselbe Rechtsfolge wie eine vergleichbare nachbarrechtliche Regelung des Bundes anordnen, aber an einen anderen Tatbestand anknüpfen und einem anderen Regelungszweck dienen. Allerdings müsse dabei die Grundkonzeption des Bundesgesetzes gewahrt bleiben. Daran gemessen seien die landesrechtlichen Regelungen zur nachträglichen Wärmedämmung als "andere" Beschränkung anzusehen, so dass die Gesetzgebungskompetenz der Länder gegeben sei.

§ 23a NachbG NW auch verhältnismäßig

Auch in materieller Hinsicht bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 23a NachbarG NW. Der Landesgesetzgeber habe den ihm bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) zustehenden Gestaltungsspielraum eingehalten, indem er differenzierte Vorgaben zu Inhalt und Grenzen der Duldungspflicht vorgesehen habe. Die Regelung erweise sich insbesondere als verhältnismäßig. Die Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks sei erforderlich, wenn eine vergleichbare Wärmedämmung auf andere Weise mit vertretbarem Aufwand nicht vorgenommen werden könne. Die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne werde schon dadurch gewahrt, dass die Überbauung die Benutzung des Nachbargrundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen dürfe und ein finanzieller Ausgleich erfolgen müsse. Dass die in § 23a Abs. 1 NachbarG NW genannten Voraussetzungen für die Duldungspflicht in der Sache vorlägen, hätten bereits die Vorinstanzen - von den Parteien unbeanstandet - festgestellt.

Klimapolitik kann hier künftig häufiger Streitigkeiten auslösen

Angesichts der Klimaschutzziele der Politik könnten solche Nachbarstreits künftig häufiger vorkommen, schätzt Beate Heilmann, die Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltverein (DAV). Das sieht auch Axel Gedaschko so, Präsident des Spitzenverbandes der Wohnungswirtschaft GdW. Er verweist darauf, dass insbesondere wenig oder nicht gedämmte Gebäude nun eine neue Dämmhülle bekommen müssen. "Wenn es um grenzüberschreitende Wärmedämmung geht, besteht bei immer höheren Dämmdicken - wie bei vielen anderen Nachbarschaftskonflikten, wenn es um Grundstücksgrenzen geht - ein erhöhtes Streitpotenzial."

BGH, Urteil vom 12.11.2021 - V ZR 115/20

Redaktion beck-aktuell, 12. November 2021 (ergänzt durch Material der dpa).

Mehr zum Thema