"My Taxi"-Nutzer zahlten nur die Hälfte des regulären Fahrpreises
Die Klägerin ist ein genossenschaftlicher Zusammenschluss von Taxizentralen in Deutschland. Sie betreibt die Taxi-Bestell-App "Taxi Deutschland". Die Beklagte vermittelt Taxi-Dienstleistungen über die Smartphone-App "My Taxi". Die Klägerin beanstandet vier Bonusaktionen der Beklagten, bei denen registrierte Nutzer lediglich die Hälfte des regulären Fahrpreises zu zahlen hatten. Die andere Hälfte des Fahrpreises erhielt der Taxifahrer abzüglich Vermittlungsgebühren von der Beklagten. Die Klägerin hält die Bonusaktionen für wettbewerbswidrig, weil sie gegen die Pflicht zur Einhaltung der behördlich festgesetzten Taxitarife verstießen. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben, die Berufung der Beklagten war ohne Erfolg geblieben.
BGH: Bonusaktionen verstoßen nicht gegen tarifliche Preisbindung für Taxiunternehmer
Der BGH hat der Beklagten auf ihre Revision hin nunmehr Recht gegeben und die Klage abgewiesen. Die Bonusaktionen der Beklagten verstießen nicht gegen die tarifliche Preisbindung für Taxiunternehmer. Die Beklagte sei selbst kein Taxiunternehmer, für den die Festpreise gelten. Ihre Tätigkeit beschränke sich auf die Vermittlung von Fahraufträgen, die von unabhängigen Taxiunternehmen selbstständig durchgeführt würden. Diese Taxiunternehmen könnten uneingeschränkt die Dienste anderer Vermittler, wie etwa der Klägerin, in Anspruch nehmen. Die Beklagte hafte auch nicht als Anstifterin oder Gehilfin für Wettbewerbsverstöße der ihre Vermittlungsleistungen nutzenden Taxiunternehmer. Die Beteiligung der Taxiunternehmer an den Bonusaktionen der Beklagten sei mit dem Personenbeförderungsgesetz vereinbar.
Provision stellt zulässige Vergütung für Vermittlungsleistung dar
Die Bestimmungen der §§ 51 Abs. 5, 39 Abs. 3 PBefG zur Tarifpflicht im Taxiverkehr seien zwar Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG. Der Taxiunternehmer dürfe danach keinen Nachlass auf die tariflichen Festpreise gewähren. Werde der Festpreis vollständig an ihn gezahlt, liege jedoch kein Verstoß gegen die Tarifpflicht vor. Bei der Prüfung eines Verstoßes gegen die Tarifpflicht komme es darauf an, ob das Vermögen des Taxiunternehmers nach Beförderung des Fahrgastes in Höhe des Festpreises vermehrt werde. Wie der Fahrgast das Entgelt finanziere, sei ohne Bedeutung. Bei den Aktionen der Beklagten erhielten die Taxiunternehmen den vollen tariflichen Festpreis. Soweit die Beklagte dabei eine Provision von 7% des Fahrpreises abziehe, handele es sich um eine zulässige Vergütung ihrer Vermittlungsleistung.
Keine gezielte Behinderung des Wettbewerbs
Die Funktionsfähigkeit des Taxiverkehrs werde durch die beanstandeten Werbeaktionen der Beklagten nicht beeinträchtigt. Solange den Taxiunternehmen ausreichende Vermittlungsmöglichkeiten zur Verfügung stünden, gebe es keinen Grund, den Wettbewerb im Bereich der Taxivermittlung im Interesse der Funktionsfähigkeit des Taxiverkehrs einzuschränken. Es liege auch keine unzulässige gezielte Behinderung der Klägerin durch die Beklagte im Sinn des § 4 Nr. 4 UWG vor. Die nicht kostendeckende Erbringung einer Dienstleistung sei nur unter bestimmten Voraussetzungen verboten, und zwar insbesondere dann, wenn sie zur Verdrängung von Mitbewerbern geeignet sei und in Verdrängungsabsicht erfolge. Hier fehle jedoch eine Eignung zur Verdrängung, weil die Aktionen der Beklagten sowohl räumlich auf mehrere deutsche Großstädte als auch zeitlich beschränkt waren.