Das BKartA will Google nach § 19a GWB "verschiedene wettbewerbsgefährdende Verhaltensweisen" bei seinen Google Automotive Services (GAS) untersagen. Es geht um ein Produktbündel aus dem Kartendienst Google Maps, einer Version des App-Stores Google Play und dem Sprachassistenten Google Assistant. Google bietet Herstellern die Dienste grundsätzlich nur zusammen an und macht nach Auffassung des Kartellamts weitere Vorgaben für die Präsentation der Dienste im Infotainmentsystem von Autos, damit diese bevorzugt genutzt werden. Das BKartA mahnte Google Deutschland und den Mutterkonzern Alphabet im Juni ab und informierte über die wettbewerblichen Bedenken.
Es will seine vorläufige Bewertung von Googles Praktiken zwei am Verfahren beteiligten Wettbewerbern, dem Karten-Spezialisten TomTom und dem Sprachassistent-Anbieter Cerence, in teilweise geschwärzter Fassung übermitteln, damit diese zu den wettbewerblichen Bedenken Stellung nehmen können. Google wollte dies verhindern. Das Unternehmen rügte die Schwärzungen als unzureichend. Wettbewerber würden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Googles erfahren. Nachdem das BKartA der Beschwerde des Unternehmens gegen eine Offenlegung bestimmter Textpassagen nicht abgeholfen hatte, landete die Sache beim BGH. Über einige Schwärzungen einigten sich Google und das BKartA bereits vor der mündlichen Verhandlung beim BGH, andere Textpassagen blieben streitig.
Interessenabwägung erforderlich
Nach der Entscheidung des BGH darf nun eine weitere Passage, ein wörtliches Zitat aus internen Unterlagen Googles, nicht offengelegt werden. Im Übrigen blieb die Beschwerde jedoch ohne Erfolg (BGH, Beschluss vom 20.02.2024 – KVB 69/23). Danach dürfen insbesondere einzelne Klauseln aus Verträgen Googles mit Fahrzeugherstellern den Wettbewerbern mitgeteilt werden. Auch müsse nicht geschwärzt werden, wie das BKartA die Strategie Googles bewertet habe.
Der BGH erläutert, dass eine Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gegenüber am Verfahren beteiligten Wettbewerbern zu Ermittlungszwecken sowie zur Wahrung ihrer Verfahrensrechte in Betracht komme, wenn der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt wird. Das Interesse des BKartA an einer Sachaufklärung und das Interesse von Google an der Wahrung seiner Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse müssten abgewogen werden. Dabei sei zu ermitteln, welches Gewicht die im Fall einer Offenlegung drohenden Nachteile und das Sachaufklärungsinteresse haben. Zu berücksichtigen sei zudem das Interesse des BKartA und der am Verfahren beteiligten Wettbewerber an der Wahrung des rechtlichen Gehörs.
Bei den beanstandeten Textpassagen, die nicht geschwärzt werden müssen, ging es laut BGH entweder bereits nicht um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse Googles oder das Sachaufklärungsinteresse des BKartA überwog das Geheimhaltungsinteresse Googles.