Ein Mann buchte einen Flug von Memmingen nach Kreta für 27,30 Euro, wobei 18,41 Euro auf Gebühren, Steuern und Entgelte entfielen. Den Flug nahm er dann aber nicht wahr. Anschließend trat er seinen Rückerstattungsanspruch an ein Legal-Tech-Unternehmen ab, das sich auf die Durchsetzung von Fluggastrechten spezialisiert hat. Dieses forderte die 18,41 Euro von der Fluggesellschaft zurück – in allen Instanzen erfolgreich.
Ersparte Aufwendungen müssen erstattet werden
Die Klägerin hat dem BGH zufolge einen Anspruch auf Rückerstattung der ersparten Aufwendungen aus § 648 Satz 2 BGB. Indem der Passagier den Flug nicht angetreten habe, sei der Personenbeförderungsvertrag gemäß § 648 Satz 1 BGB konkludent gekündigt worden. Dann könne die Luftverkehrsgesellschaft zwar ihre vereinbarte Vergütung behalten, aber die Gebühren, Steuern und Entgelte, die nur für tatsächlich mitfliegende Passagiere anfallen, müsse sie erstatten.
Umgekehrt wäre es inkonsequent, wenn die Airline aufgrund der Kündigung einen Vorteil erlangen könnte, der ihr bei Erfüllung des Vertrags nicht entstanden wäre. Vor diesem Hintergrund müsse sie sich Aufwendungen, die ihr bei Erfüllung des Vertrags entstanden wären, die aufgrund der Kündigung aber nicht angefallen sind, anrechnen lassen, und zwar unabhängig davon, ob und in welcher Weise sie sie in ihre Preiskalkulation einbezogen habe.
Ob das Flugunternehmen die Flugtickets so billig hat anbieten können, weil sie regelmäßig damit rechnet, dass einzelne Gäste nicht mitfliegen, ist den Karlsruher Richterinnen und Richtern zufolge unerheblich. Sie begründen das mit dem Wortlaut der Norm, in dem keine derartige Differenzierung vorgesehen ist.
Die Fluggesellschaft konnte die Bundesrichter auch nicht mit dem Argument überzeugen, dass die Ticketpreise auch im Hinblick auf zusätzliche Umsätze durch Getränke- und Speiseverkauf, Mietwagen- und Unterkunftsvermittlung kalkuliert werden. Auf diese zusätzlichen Gewinne habe die Airline keinen Anspruch, sie beruhten auf separaten Verträgen und ließen sich demnach nicht dem einzelnen Beförderungsvertrag – wie dem in Rede stehenden – zuordnen. Daher bestehe kein Raum für die Schätzung des entgangenen Gewinns durch den Nichtantritt eines einzelnen Fluggastes.