Bei Microstock-Portalen handelt es sich um Bilddatenbanken, über die Nutzerinnen und Nutzer unkompliziert nicht-exklusive Lizenzen für dort hochgeladene Bilder erwerben können. Ein Nutzer hatte auf einem solchen Portal (F.) ein Bild eines Berufsfotografen heruntergeladen und auf seiner Homepage verwendet, ohne den Namen des Künstlers zu nennen. Dies entsprach den Nutzungsbedingungen und auch den zwischen der Plattform und dem Fotografen vereinbarten AGB. Dort hieß es unter anderem: "…Ein nicht-exklusiv Herunterladendes Mitglied ist zur Urheberbenennung berechtigt jedoch nicht verpflichtet. … 5. Eigentumsrechte und Beibehaltung von Rechten ... . Das Hochladende Mitglied verzichtet hiermit auf jede Verpflichtung von F. und jedem Herunterladenden Mitglied das Hochladende Mitglied als Quelle des Werks zu identifizieren. …".
Trotzdem warf der Bildkünstler, der seine Fotografien ausschließlich über Microstock-Portale vermarktet, dem Kunden vor, sein Recht auf Nennung als Urheber aus § 13 Satz 2 UrhG verletzt zu haben. Seine Klage blieb jedoch in allen Instanzen erfolglos. Auch der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 15.06.2023 – I ZR 179/22) ist der Auffassung, dass die mit der Plattform vereinbarten Klauseln – die im Zentrum der Auseinandersetzung standen – wirksam waren.
BGH: Fotograf wird nicht benachteiligt
Die Karlsruher Richterinnen und Richter arbeiteten dabei Konturen und Grenzen des Rechts heraus, als Urheber eines Werks genannt zu werden. Grundsätzlich, so der BGH, handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, auf das man im Kern nicht verzichten kann. Allerdings dürfe der Künstler nach § 13 Satz 2 UrhG selbst über das Ob und Wie seiner Namensnennung bestimmen. Daraus leitet der BGH die Möglichkeit ab, auch per AGB auf die Erwähnung zu verzichten.
Dies bedeute allerdings nicht, dass der Verzicht automatisch wirksam sei. Solche Vereinbarungen könnten sittenwidrig sein oder den Vertragspartner nach § 307 BGB unangemessen benachteiligen, betont der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat. Immerhin stehe die Vereinbarung zwischen dem Portal und dem Fotografen mit dem Urheberpersönlichkeitsrecht - und damit mit einem wesentlichen Grundgedanken des Urheberrechts - nicht in Einklang.
Und doch hält der Senat die AGB des Portals für wirksam. Denn die Abweichung vom gesetzlichen Grundgedanken benachteilige den Fotografen nicht. Der BGH verwies auf das Geschäftsmodell der Plattform, das auf einen Massenmarkt ausgerichtet sei. Wenn die Nutzer für jedes heruntergeladene Bild individuelle Absprachen zur Namensnennung treffen müssten, könnte das der Attraktivität des Angebots schaden, so die Bundesrichterinnen und -richter. Und das würde, wie der Senat hervorhob, letztlich auch zulasten von Anbietern wie dem hier klagenden Fotokünstler gehen: Auch dessen Geschäftsmodell sei schließlich auf den unkomplizierten Umsatz einer großen Anzahl an Bildern ausgerichtet – bis zum März 2021 seien fast 900.000 seiner Fotos lizenziert worden.