Ein Recyclingunternehmen für Bauschutt, auf dessen Betriebshof vor gut fünf Jahren eine Weltkriegsbombe detoniert war, muss wohl eher nicht für Schäden an umliegenden Gebäuden haften. Das zeichnete sich am 24.05.2019 in einer Verhandlung des Bundesgerichtshofs ab. Die Richter wollen aber noch beraten und ihr Urteil im Frühsommer 2019 verkünden (Az.: V ZR 96/18 u.a.).
Ein Toter, 13 Verletzte und mehr als eine Million Euro Schaden
Der Blindgänger war Anfang 2014 beim Zerkleinern von Bauschutt auf dem Gelände in Euskirchen detoniert. Ein Baggerfahrer starb, 13 Menschen wurden verletzt. Die Druckwelle richtete noch 400 Meter entfernt Schäden an. Zwei Gebäudeversicherer fordern deshalb von dem Unternehmer insgesamt mehr als eine Million Euro.
Bombe war nicht zu sehen
Der Senat äußerte sich dazu nach ersten Beratungen skeptisch. Die in einem Schuttbrocken verborgene Bombe sei nach Zeugenaussagen nicht zu sehen gewesen. Dass sie ausgerechnet auf dem Recyclinghof explodierte, sei wohl auch reiner Zufall gewesen - das hätte genauso gut auf der Baustelle oder beim Transport passieren können.
Redaktion beck-aktuell, 24. Mai 2019 (dpa).
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OLG Köln, Sicherungspflicht bei Explosion von im Bauschutt vorhandener Bombe, NJOZ 2016, 681
LG Bonn, Bombenexplosion, Sachschaden, Verkehrssicherungspflicht, Schadensregulierung, BeckRS 2015, 13020