Beweiswürdigung bei Vorliegen einer DNA-Mischspur

Bei einem Tötungsdelikt muss eine DNA-Mischspur auf dem Tatwerkzeug umfassend überprüft werden. Dies entschied der Bundesgerichtshof und hob einen Schuldspruch wegen Mordes auf. Es genüge nicht, das Urteil darauf zu stützen, dass es aufgrund einer Mischspurenberechnung "wahrscheinlich“ sei, dass der Angeklagte die Spur verursacht habe. Es verstoße außerdem gegen das Rechtsstaatsprinzip, den Zeitpunkt des Heranziehens eines Verteidigers als Beweis der Schuld anzusehen.

Verurteilung wegen Mordes

Der Angeklagte wurde wegen eines mehr als dreißig Jahre zurückliegenden Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Das Tatgericht begründete das Urteil unter anderem damit, dass auf dem vom Täter verwendeten Pullover eine DNA-Mischspur gefunden wurde, die auch seine Erbinformationen enthielt. Die Revision des Angeklagten hatte umfassenden Erfolg und die Sache wurde an eine andere Kammer des Landgerichts zu neuer Verhandlung zurückverwiesen.

Beweiswert der DNA-Spur nicht überprüfbar

Bei einer Mischspur müsse festgestellt werden, wie viele DNA-Systeme untersucht wurden und in wie vielen davon Übereinstimmungen mit den DNA-Merkmalen des Angeklagten festgestellt wurden. Anderenfalls sei der Beweiswert, den das Schwurgericht der DNA-Spur beigemessen habe, nicht überprüfbar, so die Richter. Außerdem müsse das Tatgericht erklären, warum es davon ausgehe, dass die Spur bei der Tat hinterlassen worden sei, da sich der Angeklagte mit dem Opfer mehrmals vor der Tat getroffen habe.

Verteidigerkonsultation belastend gewürdigt

Das Gericht stellte weiter - im Einklang mit der Generalbundesanwaltschaft fest - dass das Tatgericht rechtsfehlerhaft zulasten des Angeklagten berücksichtigt habe, wann der Angeklagte seinen Verteidiger herangezogen habe. Nach den §§ 136 Abs. 1 Satz 2 und 163a Abs. 4 StPO könne sich der Angeklagte zu jeder Zeit der Hilfe eines Verteidigers bedienen. Der von ihm gewählte Zeitpunkt dürfe daher nicht als Beweis gewürdigt werden. Es gebe im Übrigen auch keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass ein Unschuldiger bei Festnahme seinen "Unmut" äußern müsse.

BGH, Beschluss vom 10.06.2020 - 5 StR 109/20

Redaktion beck-aktuell, 22. Juni 2020.