Betreuervergütung: Fernkurs mit Hochschulausbildung vergleichbar

Der reformierte "Hochschulzertifikatskurs Rechtliche Betreuung" der BeckAkademie in Zusammenarbeit mit der Hochschule Neubrandenburg ist mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule vergleichbar. Der Fernkurs vermittelt laut Bundesgerichtshof genügende betreuungsrechtlich relevante Kenntnisse. Ein derart qualifizierter Betreuer könne eine höhere Vergütung verlangen.

Höhere Vergütung

Eine Berufsbetreuerin verlangte eine höhere Vergütung. Sie hatte im Juni 2020 erfolgreich einen von der Hochschule Neubrandenburg und der BeckAkademie veranstalteten Fernlehrgang "Berufsbetreuerin mit Hochschulzertifikat" abgeschlossen. Die neu konzipierte Qualifizierungsmaßnahme umfasste ein Arbeitspensum von 2.880 Stunden (96 ECTS-Punkte). Im Juli 2020 stellte sie der Staatskasse für ihre Betreuertätigkeit vom 06.04.2020 bis 05.07.2020 248,40 Euro in Rechnung. Dieser legte sie unter anderem erhöhte Stundensätze aus der Vergütungstabelle C 5.1.1. zu § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG zugrunde. Während das Amtsgericht Fritzlar dem Antrag in vollem Umfang stattgab, setzte das Landgericht Kassel die Vergütung auf 247,60 Euro fest. Für die Zeit ab dem 19.06.2020 stehe der Betreuerin eine Pauschale nach der Vergütungstabelle C zu, weil sie durch den Fernlehrgang besondere, für die Führung der Betreuung nutzbare Kenntnisse erworben habe. Die Rechtsbeschwerde der Staatskasse beim BGH hatte keinen Erfolg.

Dauer und Arbeitspensum wurden erhöht

Dem XII. Zivilsenat zufolge ist nicht zu beanstanden, dass das LG die vom AG festgesetzte Vergütung der Betreuerin für die Zeit ab dem 19.06.2020 auf Grundlage der Vergütungstabelle C 5.1.1. bestätigt hat. Nachdem der Fernlehrgang reformiert wurde – er dauert nun vier Semester anstatt neun Monate bei einem Arbeitspensum von 2.880 Stunden (96 ECTS-Punkte) anstelle von 1.080 Stunden (36 ECTS-Punkte) – sei der Kurs mit einer abgeschlossenen Ausbildung an einer Hochschule nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG vergleichbar. Zwar bleibt der zeitliche Umfang der Ausbildung dem Familiensenat zufolge damit immer noch hinter dem eines Bachelor-Studiengangs zurück, der sich in der Regel auf mindestens 180 ECTS-Punkte bei sechs Studiensemestern erstreckt. Der BGH hatte eine vergleichbare Fortbildung zum "Zertifizierten Betreuer - Curator de jure" an der Technischen Hochschule Deggendorf bereits gebilligt, wonach mit 90 ECTS-Punkten (2.700 Stunden) bei einer Ausbildungsdauer von vier Semestern diese zeitliche Abweichung nicht so gewichtig sei, wenn die Ausbildung zusätzlich noch andere Kriterien erfülle, die für die Vergleichbarkeit mit einem Hochschulstudium kennzeichnend seien. Vor allem der Umstand, dass der von der Betreuerin absolvierte Fernlehrgang ausschließlich betreuungsrechtlich relevante Kenntnisse vermittelt, spreche dafür.

BGH, Beschluss vom 09.02.2022 - XII ZB 378/21

Redaktion beck-aktuell, 3. März 2022.