Betreuervergütung bei späterer Mittellosigkeit des Betroffenen

Der Vergütungsanspruch eines Betreuers richtet sich gegen die Staatskasse, wenn der Schützling im Zeitpunkt der letzten Gerichtsinstanz mittellos ist. Bei der Berechnung, ob nur die geringere Stundenanzahl für die Vertretung eines armen Betreuten abgerechnet werden darf, ist demgegenüber laut Bundesgerichtshof darauf abzustellen, ob dieser im Vergütungszeitraum einkommensschwach war – entscheidend sei dabei die finanzielle Situation am Ende jeden Abrechnungsmonats. Verbindlichkeiten seien dabei nicht abzugsfähig.

Staatskasse klagte gegen die Höhe einer Betreuervergütung

Zugunsten der Landeskasse wurde die Herabsetzung einer Betreuervergütung auf 2.156 Euro verlangt. Von der Berufsbetreuerin waren für den Abrechnungszeitraum von April 2016 bis April 2017 bei einem Stundenansatz von monatlich viereinhalb Stunden ursprünglich 2.376 Euro in Rechnung gestellt worden. Seit April 2010 war sie für den zunächst bemittelten Betroffenen tätig, der nicht im Heim lebte. Ihr stand ein Stundensatz von 44 Euro zu (§ 4 VBVG a.F.) zu. Das AG Diez setzte die Vergütung gegen die Staatskasse auf 2.332 Euro fest. Diese wandte ein, dass der Betroffene bereits für den Abrechnungszeitraum ab November 2016 als mittellos anzusehen sei, und beantragte, die Vergütung auf 2.156 Euro herabzusetzen. Bei Mittellosigkeit dürften nur dreieinhalb Stunden im Monat abgerechnet werden. Das LG Koblenz wies die Beschwerde zurück, weil der Betreute zwar inzwischen mittellos sei, da Einkommen und Vermögen insgesamt unter dem ab April 2017 geltenden Schonbetrag von 5.000 Euro lägen. Dies ändere aber nichts daran, dass er durch sein Sparguthaben in den ersten elf Monaten des Zeitraums nicht als mittellos anzusehen gewesen sei. Daher sei für diesen Zeitraum die volle Stundenzahl abrechenbar. Die Rechtsbeschwerde hatte beim BGH keinen Erfolg.

BGH: Stand in der letzten Instanz ist entscheidend

Der BGH stimmte dem LG zu. Für die Feststellung, ob der Betreute mittellos oder vermögend ist, und damit die Rechnung selbst zahlen müsse, sei auf den Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz abzustellen. Dem XII. Zivilsenat zufolge ist aber die für die Wahl des Stundenansatzes maßgebende Frage der Mittellosigkeit für jeden Abrechnungsmonat gesondert zu beurteilen, wobei es entscheidend auf die finanzielle Situation des Betreuten am Monatsende ankommt. Das LG habe für die ersten elf Abrechnungsmonate auf der Grundlage eines Vermögens von jeweils rund 4.000 Euro – bei einem Schonvermögen von damals 2.600 Euro – zutreffend den Stundenansatz von viereinhalb Stunden für einen Vermögenden zugrunde gelegt, für den letzten Abrechnungsmonat aber einen Aufwand von dreieinhalb Stunden für einen mittellosen Betreuten.

Saldierung findet nicht statt

Laut BGH findet eine Saldierung des Aktivvermögens mit Verbindlichkeiten grundsätzlich nicht statt. Daher könnten auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren die Voraussetzungen der Mittellosigkeit nicht dadurch herbeigeführt werden, dass die festzusetzende Vergütung vorab als Verbindlichkeit von seinem Vermögen abgezogen werde. Dass das LG den Betreuten als mittellos erachtet habe, folge aus der zwischenzeitlichen Erhöhung des Schonvermögens auf 5.000 Euro.

BGH, Beschluss vom 07.07.2021 - XII ZB 106/18

Redaktion beck-aktuell, 26. August 2021.