Betreuervergütung: Ausbildung mit Hochschulausbildung nicht vergleichbar

Die Weiterbildung einer Betreuerin zur Rechtswirtin an einer Fachakademie für Hochschulbildung ist wegen des geringen zeitlichen Umfangs nicht mit einer Hochschulausbildung vergleichbar. Daher lehnte der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 04.11.2020 eine Erhöhung ihrer Vergütung ab.

Betreuerin verlangt höhere Fallpauschale

Die heutige Rechtsfachwirtin verlangte für ihre Betreuertätigkeit eine Erhöhung ihrer monatlichen Vergütung. Das AG Siegburg hatte sie im November 2017 zur Berufsbetreuerin bestellt. Im Mai 1995 bestand die gelernte Rechtsanwaltsfachangestellte nach einer Fortbildung mit einem Umfang von 456 Stunden die Prüfung zur Bürovorsteherin. Im Jahr 2000 nahm sie bei der Fachakademie Saar für Hochschulbildung das „Fernstudium Rechtswirt/in (FSH)“ auf, das sie drei Jahre später erfolgreich abschloss. Im Dezember 2019 beantragte sie für August bis November 2019 unter Angabe der Vergütungstabelle C 4.2.1 eine Erhöhung ihres Honorars von rund 200 auf 595 Euro. Das AG Siegburg gruppierte sie niedriger ein und setzte 453 Euro fest. Ihre Beschwerde wies das LG Bonn zurück: Die Weiterbildung zur Rechtswirtin stelle keine mit einem Hochschulstudium vergleichbare Ausbildung dar. Es fehle hinsichtlich des notwendigen Zeitaufwands an einer Vergleichbarkeit. Eine auf nur vier Semester angelegte Ausbildung, die zudem in Teilzeit berufsbegleitend durchgeführt werden könne, erfordere nicht den zeitlichen Aufwand, den ein auf mindestens sechs Semester angelegtes Vollzeitstudium bedinge.

BGH: Zeitlicher Umfang entscheidend

Dies sah der BGH genauso und wies die Rechtsbeschwerde zurück. Aus seiner Sicht hat das LG Bonn die vom AG Siegburg vorgenommene Festsetzung der Vergütung auf Grundlage der Vergütungstabelle B. 4.2.1 zu Recht bestätigt. Diese Tabelle regelt die Entlohnung von Betreuern, die eine Lehre absolviert haben. Tabelle C greift dagegen, wenn die Kenntnisse durch ein Studium oder eine vergleichbare Ausbildung erworben wurden, § 4 Abs. 3 VBVG. Das von der Frau absolvierte Fernstudium zur Rechtswirtin sei weder hinsichtlich des zeitlichen Umfangs noch in Bezug auf die Ausbildungsinhalte vergleichbar. Dem XII. Zivilsenat zufolge hält die Würdigung des LG Bonn, wonach die Ausbildung inhaltlich nicht mit einem Hochschulstudium nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 VBVG vergleichbar ist, einer Überprüfung stand. Insbesondere sei es richtig gewesen, die Vergleichbarkeit auch an dem – gegenüber einem Studium – wesentlich geringeren zeitlichen Umfang von 640 bis 860 Stunden scheitern zu lassen.

BGH, Beschluss vom 04.11.2020 - XII ZB 230/20

Redaktion beck-aktuell, 10. Dezember 2020.