BGH: Betreiber eines Preisvergleichsportals muss auf Beschränkung auf provisionspflichtige Anbieter hinweisen

Werden bei einem Preisvergleich im Internet nur die Anbieter der gesuchten Ware oder Leistung berücksichtigt, die sich dem Betreiber des Vergleichsportals gegenüber bei erfolgreichem Vertragsschluss zur Zahlung einer Provision verpflichtet haben, so muss der Portalbetreiber die Nutzer des Portals auf diese Sachlage hinweisen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Ein Hinweis auf der Geschäftskundenseite des Internetportals reiche hierfür nicht aus (Urteil vom 27.04.2017, Az.: I ZR 55/16 – Bestattungspreisvergleich).

Preisvergleichsportal für Bestattungsleistungen

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung die Förderung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder verfolgt. Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, betreibt im Internet ein Preisvergleichsportal für Bestattungsleistungen. Auf dem Vergleichsportal der Beklagten zu 1 wird ein Interessent zunächst aufgefordert, die gewünschten Leistungen einzugeben. Danach werden verbindliche Angebote verschiedener Bestatter angezeigt, aus denen der Interessent drei Angebote auswählen kann.

Portal berücksichtigt nur "provisionswillige" Anbieter

Die Beklagte zu 1 berücksichtigt bei ihrem Preisvergleich nur Anbieter, die mit ihr für den Fall eines Vertragsabschlusses eine Provision von 15% oder 17,5% des Angebotspreises vereinbaren. Die Nutzer des Portals werden auf die Provisionsvereinbarung nicht hingewiesen. Sie lässt sich lediglich einem Hinweis im Geschäftskundenbereich der Internetseite entnehmen.

Fehlender Hinweis auf Provisionspflicht als wettbewerbswidrig beanstandet

Der Kläger hält den fehlenden Hinweis auf die Provisionspflicht der im Preisvergleich berücksichtigten Anbieter für einen Verstoß gegen § 5a Abs. 2 UWG. Er hat beantragt, der Beklagten zu verbieten, Bestattungsleistungen im Internet anzubieten, ohne den Nutzer darauf hinzuweisen, dass die Beklagte zu 1 im Falle eines Vertragsschlusses zwischen dem Nutzer und dem über den Preisvergleich vermittelten Bestattungsunternehmen eine Provisionszahlung des Bestattungsunternehmens erhält.

BGH: Information über Provisionspflicht wesentlich für Verbraucher

Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der BGH hat auf die Revision der Klägerin das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und das Urteil des LG wiederhergestellt. Die Information darüber, dass in einem Preisvergleichsportal nur Anbieter berücksichtigt werden, die sich für den Fall des Vertragsschlusses mit dem Nutzer zur Zahlung einer Provision an den Portalbetreiber verpflichtet haben, sei eine wesentliche Information im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG. Eine Information sei wesentlich, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers ein erhebliches Gewicht zukommt.

Einbeziehung nur der provisionspflichtigen Anbieter widerspricht Erwartung des Verbrauchers

Der Verbraucher nutze Preisvergleichsportale, um einen schnellen Überblick darüber zu erhalten, welche Anbieter es für ein bestimmtes Produkt gibt und welchen Preis der jeweilige Anbieter für das Produkt fordert. Dabei gehe er, sofern keine entsprechenden Hinweise erfolgen, nicht davon aus, dass in den Vergleich nur solche Anbieter einbezogen werden, die dem Betreiber des Portals im Fall des Vertragsabschlusses mit dem Nutzer eine Provision zahlen. Diese Information sei für den Verbraucher von erheblichem Interesse, weil sie nicht seiner Erwartung entspricht, der Preisvergleich umfasse weitgehend das im Internet verfügbare Marktumfeld und nicht nur eine gegenüber dem Betreiber provisionspflichtige Auswahl von Anbietern.

Hinweis auf Geschäftskundenseite des Internetportals nicht ausreichend

Maßgebliche Interessen des Betreibers stehen der Information darüber, dass die gelisteten Anbieter dem Grund nach provisionspflichtig sind, nicht entgegen. Die Information müsse so erteilt werden, dass der Verbraucher sie zur Kenntnis nehmen kann, betont der BGH. Ein Hinweis auf der Geschäftskundenseite des Internetportals reiche hierfür nicht aus.

BGH, Urteil vom 27.04.2017 - I ZR 55/16

Redaktion beck-aktuell, 27. April 2017.

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