Einziehung von Tatmitteln und Tatobjekten
Das Landgericht Mainz verurteilte einen Mann wegen bewaffneten Betäubungsmittelhandels zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren. Außerdem zog es "Betäubungsmittel verpackt in Folientüten oder Alufolie", "Konsumutensilien" und "diverse Tabletten, Kapseln und Ampullen sowie Medikamentenfläschchen" ein. Die Mainzer Strafrichter bezogen sich dabei auf das Asservatenverzeichnis, worin die einzelnen Gegenstände mit laufenden Nummern aufgeführt waren. Eine Begründung der Einziehungsanordnung enthielt das Urteil nicht. Der Angeklagte erhob Revision zum Bundesgerichtshof mit der allgemeinen Sachrüge – hinsichtlich der Einziehungsentscheidung mit Erfolg.
Einziehungsgegenstände müssen genau bezeichnet werden
Einzuziehende Gegenstände müssen laut dem BGH in der Urteilsformel so genau bezeichnet werden, dass für alle Beteiligten und die Vollstreckungsorgane zweifelsfrei erkennbar ist, welche Objekte dieser Einziehung unterworfen sind. Ein bloßer Verweis auf das Asservatenverzeichnis genüge nicht. So verlangt der 3. Strafsenat die genaue Angabe von Art und Menge des betroffenen Rauschgifts. Außerdem müsse die Einziehung unter Angabe der Norm begründet werden, weil sonst überhaupt nicht geprüft werden könne, ob die Voraussetzungen der Anordnung gegeben seien. Der BGH hob die bemängelte Entscheidung auf und verwies die Sache zurück.