Ein Autor hatte mit einer Lektorin über die Lektorierung seines neuen Buches verhandelt. Im Jahr darauf hatte er es unter dem Titel "Der verratene Himmel" im Eigenverlag publiziert. Sechs Jahre später schrieb die Lektorin ihm einen Brief, in dem sie die Autorschaft an dem Buch für sich reklamierte und ihn aufforderte, sich nicht mehr als Autor des Buchs auszugeben. Nach erfolgloser Abmahnung wollte der Autor ihr gerichtlich verbieten lassen, gegenüber Dritten in Abrede zu stellen, er sei der Autor des Buchs.
Damit hatte er beim LG und OLG keinen Erfolg. Das OLG sah einen Unterlassungsanspruch daran scheitern, dass die Lektorin die Urheberschaft des Autors nur ihm selbst gegenüber bestritten hatte. Das genüge nicht, um das Recht des Urhebers auf Anerkennung seiner Urheberschaft aus § 13 UrhG zu verletzen. Erforderlich sei vielmehr eine Verbreitung der Behauptung auch gegenüber Dritten, zumindest die Gefahr einer Verbreitung. Das OLG stützte diese Einschränkung des § 13 UrhG auf eine Verwandtschaft des Anerkennungsrechts als Urheberpersönlichkeitsrecht zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Das schütze nur davor, durch ein Verbreiten unwahrer Tatsachen in ein "falsches Licht" gerückt zu werden.
Keine Einschränkung des § 13 UrhG
Auch die Revision des Autors beim BGH scheiterte im Ergebnis (Urteil vom 27.06.2024 - I ZR 102/23). Die vom OLG vertretene Einschränkung des § 13 UrhG ließ der BGH aber nicht stehen. Anders als vom OLG angenommen reiche es für eine Verletzung des Anerkennungsrechts aus, gegenüber dem Urheber dessen Urheberschaft zu bestreiten oder sich ihm gegenüber die Urheberschaft anzumaßen. Das folgert der BGH aus dem Zweck der Regelung, dem Urheber ein umfassendes Abwehrrecht zu geben, und einem umfassenden Verständnis des Urheberpersönlichkeitsrechts, das sich aus den Regelungen des UrhG ergebe.
Die Argumentation des OLG geht laut BGH schon deshalb fehl, weil es beim Anerkennungsrecht des Urhebers anders als bei der vom OLG herangezogenen Fallgruppe des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht um den Schutz des sozialen Achtungsanspruchs einer Person in der Öffentlichkeit gehe: "Das durch § 13 UrhG geschützte Urheberpersönlichkeitsrecht umfasst vielmehr die Anerkennung der Rechtsposition als Werkschöpfer an sich." Es sei deshalb wie der persönlichkeitsrechtliche Schutz der Ehre gegen Beleidigungen und Behauptung ehrenrühriger Tatsachen auch zwischen Bestreitendem bzw. Anmaßendem und Urheber gewährleistet. Die Revision scheiterte dennoch, weil der Autor nur Unterlassung gegenüber Dritten beantragt hatte.