"Alarm für Cobra 11"
Ein Mann ohne Fahrerlaubnis, dafür mit Betäubungsmitteln im Blut, flüchtete in seinem Wagen zweimal vor einer Verkehrskontrolle. Beim ersten Mal raste er mit 100 Stundenkilometern durch die Innenstadt, bis er die Autobahn erreichte, wo er "Schlangenlinien" fuhr. Nach Verlassen der Autobahn überfuhr er eine rote Ampel, verlor dann die Kontrolle über das Fahrzeug und landete im Graben. Beim zweiten Mal folgte er zunächst dem Anhaltesignal der Beamten und stoppte, um dann in einem geeigneten Augenblick heftig zu beschleunigen und zu flüchten. Er erreichte einen Feldweg, der sich allerdings als zu schlammig entpuppte, um weiter fortzukommen. Daraufhin setzte er einfach zurück und beschädigte dabei die Beifahrertür des nachfolgenden Streifenwagens. Am Ende fuhr er eine Böschung herunter und landete wieder im Graben. Die Blutproben ergaben, dass er unter dem Einfluss von Amphetaminen und THC gefahren war. Vor Gericht gab der Mann den Drogenkonsum zu und erklärte, er sei beim Anblick der Polizisten in Panik geraten. Das Landgericht Gießen verurteilte den Mann unter anderem wegen Trunkenheit im Verkehr zu einer Haftstrafe von 22 Monaten plus Nebenstrafe. Dagegen wehrte er sich vor dem Bundesgerichtshof – mit Erfolg.
Fahruntüchtigkeit ergibt sich nicht allein aus dem Drogenkonsum
Der 4. Strafsenat verlangt für die Feststellung, dass der Fahrer fahruntüchtig war, mehr als nur den Blutwirkstoffbefund. Es bedürfe weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen, dass er drogenbedingt nicht in der Lage gewesen war, sein Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrslagen sicher zu steuern. Eine Beweiswürdigung hierzu hat das Landgericht dem BGH zufolge nicht vorgenommen. Die Karlsruher Richter sehen wegen der Einlassung des Mannes, er sei in Panik geflüchtet, das rücksichtslose Verhalten nicht unbedingt als drogenbedingte Ausfallerscheinung an. Auch das Fahren in Schlangenlinien auf der Autobahn könne auf dem unbedingten Fluchtwillen beruhen.
Blutwerte als Indiz
Die Karlsruher Richter bestätigen zwar, dass die Anforderungen an Art und Ausmaß der Ausfallerscheinungen umso geringer sind, je höher die Blutwirkstoffkonzentration ist. Das Landgericht könne aber nicht einerseits davon ausgehen, dass der Fahrer drogenbedingt fahruntüchtig gewesen ist, und andererseits feststellen, dass die Intoxikation zu gering war, um seine Schuld zu mindern. Der BGH hob das Urteil deshalb auf und verwies die Sache zurück – nicht ohne auf weitere Fehler hinzuweisen.