BGH bestätigt Verurteilungen wegen Volksverhetzung

Der Bundesgerichtshof hat mit jetzt bekannt gewordenem Beschluss vom 06.08.2019 die Haftstrafen gegen zwei Angeklagte wegen Produktion von Videos, die den Holocaust leugneten und zum Hass gegen Juden anstachelten, bestätigt. Das Landgericht München II hatte den Angeklagten Alfred Sch. wegen Volksverhetzung in elf Fällen und wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Gegen die Angeklagte Monika Sch. hatte es wegen Volksverhetzung in vier Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verhängt. Auf die hiergegen gerichteten Revisionen der Angeklagten hat der Dritte Strafsenat die Schuldsprüche geringfügig geändert und die Rechtsmittel im Übrigen verworfen (Az.: 3 StR 190/19).

Zum Hass gegen Juden angestachelt

Nach den Feststellungen des LG München II produzierte Alfred Sch. in der Zeit von Januar 2015 bis Juli 2017 elf Videos, in denen er den Völkermord an den europäischen Juden in der Zeit des Nationalsozialismus leugnete. In den meisten Fällen stachelte er außerdem zum Hass gegen Juden, in einigen Videos außerdem zum Hass gegen Flüchtlinge auf. Zehn der Videos veröffentlichte er selbst im Internet, ein Video stellte er einem Mittäter zu diesem Zweck zur Verfügung. Monika Sch. beteiligte sich in mehreren Fällen an der Produktion der Videos, wobei sie ebenfalls den Holocaust leugnete und in einem Fall zum Hass gegen Juden aufstachelte. Die Angeklagten haben mit ihren Rechtsmitteln die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt.

Geringfügige Änderung der Schuldsprüche

Die Überprüfung durch den BGH hat lediglich zu geringfügigen Änderungen der Schuldsprüche geführt, weil das LG das Verhältnis, in dem die einzelnen Gesetzesverletzungen zueinander stehen, nicht in jedem Fall rechtsfehlerfrei beurteilt hatte. Die Strafaussprüche bleiben davon indes unberührt und weisen nach Auffassung des BGH ihrerseits keinen Rechtsfehler auf. Das Verfahren vor dem LG sei beanstandungsfrei geführt worden. Das Urteil ist damit rechtskräftig.

BGH, Beschluss vom 06.08.2019 - 3 StR 190/19

Redaktion beck-aktuell, 31. Oktober 2019.

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