BGH bestätigt Verurteilungen wegen Kriegsverbrechens in Syrien

Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilungen von zwei Syrern zu lebenslanger Haft und zu neun Jahren Haft wegen eines Kriegsverbrechens in Tateinheit unter anderem mit Mord beziehungsweise Beihilfe dazu bestätigt. Der eine hatte als Mitglied der Terrororganisation Jabhat al-Nusra einen gefangenen Offizier der syrischen Armee auf dem Weg zur Hinrichtung bewacht, der andere hatte die Exekution gefilmt.

An Hinrichtung mitgewirkt beziehungsweise diese gefilmt

Nach den Feststellungen des OLG erschossen im Juli 2012 Mitglieder der terroristischen Vereinigung Jabhat al-Nusra einen gefangen genommenen Offizier der syrischen Armee. Der eine, selbst der Jabhat al-Nusra zugehörige Angeklagte wirkte daran mit, indem er den Gefangenen auf dem Weg zum Hinrichtungsort bewachte. Der andere Angeklagte erstellte als örtlicher Medienaktivist ein Propagandavideo der Exekution und bestärkte durch die Aufnahme sowie seine zeitgleichen, verherrlichenden Kommentare die Kämpfer in ihrem Tatentschluss.

Lebenslange beziehungsweise neun Jahre Haft

Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte ersteren wegen eines Kriegsverbrechens gegen eine Person durch Tötung in Tateinheit mit Mord und mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe, letzteren wegen Beihilfe zu dem Kriegsverbrechen in Tateinheit mit Beihilfe zum Mord und mit Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren.

Urteil rechtskräftig

Der 3. Strafsenat des BGH hat die Revisionen der Angeklagten nun weitestgehend verworfen, da die durch die Rechtsmittel veranlasste Überprüfung des Urteils ganz überwiegend keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben habe. Insbesondere sei die Verfahrensbeanstandung eines Angeklagten ohne Erfolg geblieben, ihm sei vor Vernehmungen als Beschuldigter kein Pflichtverteidiger von Amts wegen bestellt worden. Der BGH hat lediglich die den Angeklagten betreffende Einziehung einer Festplatte aus Rechtsgründen entfallen lassen. Das Urteil ist unter Berücksichtigung dieser Änderung damit insgesamt rechtskräftig.

BGH, Beschluss vom 05.04.2022 - 3 StR 16/22

Redaktion beck-aktuell, 25. Mai 2022.