BGH bestätigt Verurteilungen zweier Rüstungslobbyisten

Die Verurteilung von zwei Männern aus der Rüstungsindustrie zu Haftstrafen wegen des Offenbarens von Staatsgeheimnissen ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen der beiden Angeklagten Martin M. (61 Jahre) aus Koblenz und Thomas M. (56 Jahre) aus Meckenheim mit Beschluss vom 18.02.2020 verworfen und die zuvor ergangene Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Staatsschutzsenat) bestätigt. Die beiden Rüstungslobbyisten hatten unbefugt geheime Erläuterungen zu einem Haushaltsentwurf des Bundesverteidigungsministeriums besessen und weitergeleitet (Az.: 3 StR 546/19).

Dokument in unverschlossenem Rollcontainer eines Mitarbeiters gefunden

Thomas M. war bei einem Hersteller von Explosivstoffen beschäftigt und pflegte berufliche sowie freundschaftliche Kontakte zu Martin M. Dieser war Niederlassungsleiter eines in Süddeutschland ansässigen Rüstungsunternehmens. Bei einer Routinekontrolle hatte der Sicherheitsdienst dieses Unternehmens eine Kopie der aus dem Verteidigungsausschuss des Bundestages stammenden Ausfertigung eines Dokuments in einem unverschlossenen Rollcontainer eines Mitarbeiters aufgefunden. Wegen Offenbarens von Staatsgeheimnissen hatte das OLG Düsseldorf am 12.07.2019 den Angeklagten Martin M. zu einer Haftstrafe von einem Jahr und drei Monaten mit Bewährung verurteilt und den Angeklagten Thomas M. zu einer Haftstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten (Az.: III-7 StS 1/19).

"Kronjuwelen des Verteidigungshaushalts"

Nach den durch den Senat im Verlauf der Hauptverhandlung vernommenen Sachverständigen handelte es sich um die "Kronjuwelen des Verteidigungshaushalts". Falls das Dokument in die Hände eines ausländischen militärischen Nachrichtenwesens gelangt wäre, hätte sich dies für die fremde Macht wie ein "6er im Lotto mit Zusatzzahl" dargestellt.

BGH, Beschluss vom 18.02.2020 - 3 StR 546/19

Redaktion beck-aktuell, 28. Februar 2020.